Gebrauchsabnahme von fliegenden Bauten
Fliegende Bauten sind gemäß Definition der Landesbauordnungen „bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind an wechselnden Orten aufgestellt und zerlegt zu werden“. Zu den fliegenden Bauten zählen Tribünen, Bühnen mit oder ohne Überdachungen, Reklametürme, Container, Zelte aller Art, Tragluftbauten, Fahrgeschäfte (von der Schiffschaukel bis zum Riesenrad), Belustigungsgeschäfte, Ausspielungs- und Verkaufsgeschäfte, Bewirtungsanlagen usw. Wenn Sie fleigende Bauten aufstellen und betreiben wollen, benötigen Sie die Genehmigung der Behörde.
Inhalt des Online Formulares:
- Angabe zur Art des fliegenden Baues (Option ankreuzbar machen, z.B. Zelt / Bühne, Tribüne, Karusell, Anderes --> jeweils mit mit Benennung der Maße)
- Angaben zum Aufstellungsort (Adresse)
- Angaben zur Veranstaltung
- Angaben zum Aufbau und zur Fertigstellung
- Ansprechpartner vor Ort
- TÜV-Abnahme: notwendig ja/nein; wenn ja Nummer des Prüfbuches und Gültigkeitsdauer
Hinweise zur Antragstellung mit BayernID
- Daten aus der BayernID werden automatisch in den Antrag übernommen
- Detaillierte Fortschrittsmeldungen in das Postfach der BayernID
- Elektronische Bescheidzustellung in das Postfach der BayernID ist möglich
Hinweise zur Antragstellung ohne Anmeldung
- Daten des Antragstellers müssen manuell eingetragen werden
- Nur generelle Fortschrittsmeldungen an die angegebene E-Mail-Adresse
- Elektronische Bescheidzustellung ist nicht möglich