Haltung gefährlicher Tiere

Gefährlich sind Tiere, wenn der Umgang mit ihnen wegen der ihnen eigentümlichen Veranlagungen oder Verhaltensweisen zu Verletzungen oder Schäden führen kann. Wildlebend sind alle Tierarten, die üblicherweise nicht in menschlicher Obhut gehalten werden.

Als Beispiel sind hier anzuführen: große Raubtiere (Löwen, Tiger, Bären etc.), Würge- und Giftschlangen, Giftspinnen, Skorpione oder andere Gifttiere. In Bayern wird die Haltung von gefährlichen Tieren einer wildlebenden Art derzeit im Artikel 37 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes geregelt. Die Vorschrift stellt ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt dar. Dies bedeutet, dass die Haltung solcher Tiere zunächst grundsätzlich verboten ist. Eine Erlaubnis zur Haltung solcher Tiere kann deshalb nur dann erteilt werden, wenn die sachlichen und persönlichen Voraussetzungen für eine Erlaubnis erfüllt sind. Für die Erteilung dieser Halteerlaubnis ist die Gemeinde zuständig, in deren örtlichen Bereich das Tier gehalten werden soll.

Verfahrensablauf

Wer ein gefährliches Tier einer wildlebenden Art im Gemeindegebiet halten will, bedarf der Erlaubnis des Gemeinde Waldbüttelbrunn. Hierzu sind jedoch bestimmte Voraussetzungen in sachlicher und persönlicher Hinsicht zu erfüllen. Der Erlaubnisantrag soll im Regelfall vor der Anschaffung und Haltung des Tieres gestellt werden.

Erforderliche Unterlagen
Persönliche Zuverlässigkeit

Gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers dürfen keine Bedenken bestehen. Dieser muss ausreichend Gewähr dafür bieten, dass er im öffentlichen und im Nachbarschaftsinteresse für eine ordnungsgemäße und artgerechte Tierhaltung sorgt, persönlich geeignet ist und damit keine Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz entstehen. Die Einholung und Vorlage eines Führungszeugnisses ist deshalb erforderlich, bestimmte Verurteilungen oder Verstöße führen gegebenenfalls zur Unzuverlässigkeit.

Berechtigtes Interesse

Ferner ist das sog. berechtigte Interesse zur Haltung eines solchen gefährlichen Tieres nachzuweisen. Es muss hier schlüssig dargelegt werden, aus welchen Gründen die Haltung eines solchen Tieres erfolgen soll. Das Anführen der sog. reinen Liebhaberei reicht hierzu nicht aus, es müssen wissenschaftliche, tierschützerische, artenerhaltende oder andere wichtige Begründungen vorliegen. Dies gilt insbesondere für Anträge zur Haltung von Gifttieren mit ihrem hohen Gefahrenpotential für die Allgemeinheit.

Besondere Haftpflichtversicherung

Vorgeschrieben ist vor der Erteilung der Erlaubnis auch der Nachweis über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung in ausreichendem Umfang, die alle mit der Haltung des/der Tiere möglicherweise auftretenden Schäden abdeckt. Es sollte in der von der Versicherungsgesellschaft ausgestellten Bescheinigung deutlich erkennbar sein, dass die Haltung dieses Tieres/dieser Tiere damit abgedeckt ist. Dies gilt auch gegebenenfalls bei einer Erweiterung einer vielleicht bereits bestehenden Haftpflichtversicherung.

Für die Antragstellung benötigen Sie folgende Dokumente:

  • Aktuelles Führungszeugnis
  • Nachweis einer Haftpflichtversicherung
  • Nachweis des berechtigten Interesses zur Haltung
  • Nachweis der Sachkunde zur Haltung

Folgende Dateiformate können hochgeladen werden: PDF, PNG, JPG.

Folgende Gebühren werden für diesen Antrag erhoben:

  • Für die Bearbeitung wird im Normalfall eine Gebühr zwischen € 25 und € 400 erhoben.

Weitere Hinweise:

https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayLStVG-37

https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVwV96517-140

Login mit BayernID

Nach Anmeldung mit Ihrem persönlichen digitalen Bürgerkonto – der BayernID – wird der Antrag mit den von Ihnen im Bürgerkonto hinterlegten Daten automatisch befüllt. Nachdem Sie auf „Mit BayernID anmelden“ geklickt haben, können Sie sich auch zunächst registrieren.

Hinweise zur Antragstellung mit BayernID
  • Daten aus der BayernID werden automatisch in den Antrag übernommen
  • Detaillierte Fortschrittsmeldungen in das Postfach der BayernID
  • Elektronische Bescheidzustellung in das Postfach der BayernID ist möglich