Anmeldung zur Eheschließung

Mit diesem Online-Antrag können Sie eine Eheschließung anmelden. Die Anmeldung zur Eheschließung kann frühestens sechs Monate vor dem geplanten Termin erfolgen. Die Anmeldung ist sechs Monate gültig.

Das Antragsformular ist von beiden Eheschließenden separat auszufüllen und abzusenden.

Voraussetzungen:

  • Beide Eheschließenden müssen volljährig sein.
  • Grundsätzlich müssen Sie persönlich beim Standesamt vorsprechen. Ist einer der beiden verhindert, kann er den anderen schriftlich ermächtigen. Ausnahmsweise, wenn beide Eheschließenden aus wichtigem Grund verhindert sind, kann die Eheschließung schriftlich oder durch einen Vertreter angemeldet werden.
  • Welches Standesamt für die Anmeldung der Eheschließung zuständig ist, hängt vom Wohnsitz der Eheschließenden ab. Bestehen unterschiedliche Wohnsitze, können sie sich aussuchen, bei welchem der zuständigen Standesämter sie die Eheschließung anmelden wollen.
    • Die Zuständigkeitsregelung ist jedoch nur für die Anmeldung der Eheschließung bindend. Die Ehe kann vor jedem Standesamt in Deutschland geschlossen werden, wenn bei der Prüfung der Ehevoraussetzungen durch das Anmeldestandesamt kein Ehehindernis festgestellt wurde und sich seit der Anmeldung keine Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen (bezüglich der Ehevoraussetzungen) der Eheschließenden ergeben haben. Über die Feststellung, dass kein Ehehindernis vorliegt, erhalten die Eheschließenden eine Mitteilung des Anmeldestandesamts. Die Eheschließung hat innerhalb von sechs Monaten nach dieser Mitteilung zu erfolgen, sonst ist ein erneutes Anmeldeverfahren notwendig.

Für die Antragstellung benötigen Sie folgende Dokumente:

Folgende Dokumente sind stets einzureichen:

  • Kopie des gültigen Personalausweises (Vorder- und Rückseite) oder Reisepasses (bei ausländischen Eheschließenden kann dies eine durch eine deutsche Auslandsvertretung oder durch einen Notar beglaubigte Kopie sein).
  • Beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister: Nicht zu verwechseln mit einer Geburtsurkunde! (Nicht älter als 6 Monate). Dieser ist erhältich beim Standesamt, das für den Gebrutsort zuständig ist.
  • Erweiterte Meldebescheinigung: Ausgestellt zum Zwecke der Eheschließung mit Angabe des Familienstandes, der Staatsangehörigkeit und der Wohnung, erhältlich bei der Einwohnermeldestelle des Hauptwohnsitzes. Eine Anmeldebestätigung genügt nicht! (Nicht älter als 6 Monate).
  • Im Falle einer Einbürgerung: Einbürgerungsurkunde (ggf. zusätzlich Namensänderungsurkunden, alte Nationalpässe).

Folgende Dokumente sind bei vorherigen Ehen zusätzlich einzureichen:

  • beglaubigte Abschrift bzw. Ausdruck aus dem Eheregister: Mit Vermerk über Auflösung der letzten Ehe (Nicht älter als 6 Monate).
  • Scheidungsurteil oder Sterbeurkunde des früheren Ehegatten.
  • Angaben zu allen vorhergehenden Ehen: Dokument mit Vor-, Familien- und ggf. Geburtsname vorhergehende*r Partner*innen, Ort und Datum der Ehe(n) und der Auflösung(en) bzw. Sterbeort und -tag.
  • Ergänzende Dokumente zu allen vorgehenden Ehen: Wir empfehlen, vorhandene Dokumente einzureichen, aus denen sich die Daten sicher erkennen lassen (beispielsweise Familienstammbücher, Heiratsurkunden, Familienbuchabschriften älteren Datums, Sterbeurkunden, Scheidungsurteile).

Folgende Dokumente sind bei vorherigen Lebenspartnerschaften einzureichen:

  • beglaubigte Abschrift bzw. Ausdruck aus dem Lebenspartnerschaftsregister: Mit Vermerk über Auflösung der Lebenspartnerschaften (Nicht älter als 6 Monate).
  • rechtskräftiges Aufhebungsurteil bzw. die Sterbeurkunde des/der früheren Lebenspartners/Lebenspartnerin.
  • Angaben zu allen vorhergehenden Lebenspartnerschaften: Dokument mit Vor-, Familien- und ggf. Geburtsname vorhergehende*r Partner*innen, Ort und Datum der Lebenspartnerschaft(en) und der Auflösung(en) bzw. Sterbeort und -tag.
  • Ergänzende Dokumente zu allen vorgehenden Lebenspartnerschaften: Wir empfehlen, vorhandene Dokumente einzureichen, aus denen sich die Daten sicher erkennen lassen (beispielsweise Familienstammbücher, Lebenspartnerschaftsurkunden und Familienbuchabschriften älteren Datums, Sterbeurkunden, Aufhebungsurteile).

Folgende Dokumente sind zu gemeinsamen Kindern einzureichen:

  • Geburtsurkunde(n) gemeinsamer Kinder: Neu ausgestellte Urkunde(n)oder einen beglaubigten Ausdruck aus dem Geburtenregister, erhältlich beim Geburtsstandesamt, mit Angabe beider Elternteile (nicht älter als 6 Monate).
  • Erklärung über die Anerkennung der Vaterschaft und, soweit von Ihnen gemacht, Erklärung zum Sorgerecht

Folgende Dateiformate können hochgeladen werden: PDF, PNG, JPG.

Folgende Gebühren werden für diesen Antrag erhoben:

  • Grundgebühr für die Eheanmeldung: € 55,00.
  •  Ist eine Prüfung nach ausländischem Recht nötig: Zuschlag von € 30,00 pro Person.
  • Daneben können noch weitere Gebühren und Auslagen anfallen (z.B. Stammbuch)
  • Die Zahlung kann nach Erhalt der Rechnung bar oder per EC-Karte erfolgen.

Weitere Hinweise:

  • Bei den Internetseiten "www.standesamtauskunft.de" und "www.standesamt.com" handelt es sich um kostenpflichtige Angebote eines privaten Betreibers, nicht um ein Serviceangebot der deutschen Standesämter.
  • Alle Urkunden müssen im Original vorliegen, Fotokopien können nicht anerkannt werden!
  • Fremdsprachige Urkunden werden in internationaler Form oder zusammen mit einer Übersetzung (durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Übersetzer oder Dolmetscher!) benötigt.
    In besonderen Fällen können weitere Unterlagen erforderlich sein! Ihr zuständiges Standesamt berät Sie gerne.
  • Wunschtermine frühzeitig anmelden.

In folgenden Fällen wird empfohlen, vor der Anmeldung zur Eheschließung die Erstberatung des Standesamtes zu nutzen, um zu klären, ob weitere Nachweisdokumente notwendig sind 

Falls eine*r der Eheschließenden

  • eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt:

    Ausländer müssen, außer im Fall einer gleichgeschlechtlichen Ehe, ein Ehefähigkeitszeugnis ihrer Heimatbehörde vorlegen. Ist das nicht möglich, muss eine Befreiung durch den Präsidenten des in der Bundesrepublik Deutschland zuständigen Oberlandesgerichts beigebracht werden.

    Erst wenn diese Fragen geklärt sind, kann das Standesamt die Ehefähigkeit der Eheschließenden feststellen und einen konkreten Termin für Eheschließung vereinbaren.

  • nicht im Bundesgebiet geboren wurde oder adoptiert wurde,
  • vorherige Ehen/Lebenspartnerschaften im Ausland geschlossen hatte oder Ehen/Lebenspartnerschaften im Ausland geschieden wurden,
  • gemeinsame Kinder im Ausland geboren wurden.

Rechtsgrundlagen:

  • §§ 11 bis 13 Personenstandsgesetz (PStG), Zuständigkeit, Anmeldung und Eheschließung
  • §§ 1303 - 1309 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Redaktionell verwantwortlich:

  • Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)
    Stand: 01.10.2021