Verkehrsrechtliche Anordnung, Parkplatzabsperrung

  • Umleitungen, Voll- und Teilsperrungen
  • Aufstellen von Verkehrszeichen
  • Bauarbeiten im Straßenraum

Werden Hindernisse, wie z. B. Baumaterialien und Baufahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr aufgestellt bzw. Baustellen eingerichtet, ist eine vorherige Beantragung einer verkehrsrechtlichen Anordnung erforderlich. Gleiches gilt, wenn der öffentliche Verkehr auch nur zeitweise behindert wird, z.B. bei Baumfällarbeiten oder Verladetätigkeiten.

Mit diesem Online-Antrag kann ein vorübergehendes Haltverbot beantragen werden – z.B. in Falle eines Umzugs, einer Baustellenbelieferung oder für Film- und Fernsehaufnahmen.

Beschreibung

Gemäß § 45 StVO ist die Verkehrsbehördliche bzw. Verkehrsrechtliche Anordnung erforderlich, wenn sich die Arbeiten auf den Straßenverkehr auswirken. Dasselbe gilt allerdings auch für Markierungsarbeiten, Veranstaltungen sowie für Umzüge.

Baustellen im Straßenraum und Baustellen neben dem Straßenraum, die sich auf den Verkehr auswirken können, müssen besonders gesichert werden. Die Sicherungsmaßnahmen dienen dem Schutz der Verkehrsteilnehmer (Verkehrsbereich) und der Arbeitskräfte sowie der Geräte und Maschinen in der Arbeitsstelle (Arbeitsbereich).

Die Sicherungsmaßnahme "Beschilderung" ist von der Straßenverkehrsbehörde, bei Straßenbauarbeiten von der Straßenbaubehörde, anzuordnen. Der für die Baustelle verantwortliche Unternehmer muss sich frühzeitig vor dem Beginn solcher Arbeiten an die Straßenverkehrsbehörde wenden und eine Anordnung darüber einholen, wie die Baustelle vor allem mit Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen abzusperren und zu kennzeichnen ist, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist, ferner ob und wie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen sind. Die Unternehmer sind verpflichtet, diese Anordnungen der Straßenverkehrsbehörde zu befolgen und, soweit der Betrieb von Lichtzeichenanlagen angeordnet ist, diese zu bedienen.

Unter anderem sind die Belange von Anliegern, die im besonderen Maße auf die Nutzung der Straße angewiesen sind, in die Abwägung einzubeziehen. Das gilt vor allem dann, wenn Gewerbebetriebe betroffen sind. Arbeitsstellen sind deshalb vom Unternehmer so zu planen, dass ihre Dauer und räumliche Ausdehnung die Verkehrsabwicklung möglichst wenig erschweren. Ist der Straßenraum vorübergehend für die Baustelle nicht notwendig oder lassen die Umstände zeitweise Erleichterungen für den Verkehr zu, dann muss dies berücksichtigt werden. Arbeiten an verkehrsreichen Straßen sollen nach Möglichkeit in verkehrsschwachen Zeiten ausgeführt werden.

Vorraussetzungen

Als öffentliche Verkehrsfläche gilt jede Fläche, die für den Verkehrsteilnehmer frei zugänglich ist. Dazu zählen insbesondere Fahrbahnen, Parkplätze und die Gehwege. Nach § 32 Straßenverkehrsordnung ist es u. a. verboten, Gegenstände in den Verkehrsraum einzubringen. Dazu zählen auch Gerüste, Container, Baukran, Bauzaun und Baumaterial (siehe dazu Sondernutzung von öffentl. Verkehrsflächen).

Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Hierzu müssen Unternehmer – Bauunternehmer unter Vorlage eines Verkehrszeichenplans/Regelplans – vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, eine verkehrsrechtiche Anordnung darüber einholen, wie ihre Arbeitsstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind, bzw. ob und wie der Verkehr zu beschränken und zu leiten ist.

Bei räumlich längeren Arbeitsstellen ist darauf zu achten, dass - entsprechend dem Baufortschritt - die für den Verkehr wirksame Baustellenlänge und -breite möglichst gering gehalten werden. Zur Gestaltung der notwendigen Beschilderung und der Abstimmung weiterer Maßnahmen stehen den Straßenverkehrsbehörden bundeseinheitlich die Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen zur Seite. Darin sind unter anderem Regelpläne für Baustellen auf innerörtlichen Straßen, Landstraßen und Autobahnen enthalten.

Auskünfte erteilen die Straßenverkehrsbehörden bei den Landratsämtern, kreisfreien Städten und Gemeinden. Die Gemeinden sind dabei nur für ihre Gemeindestraßen zuständig.

Für die Antragstellung benötigen Sie folgende Dokumente:

  • Vollständig ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular im Original oder webbasierte Antragstellung
  • Lageplan (BayernAtlas) mit eingetragener Fläche (Umrisse), im Maßstab 1:500 oder 1:1000 und genaue Beschreibung der Örtlichkeit
  • Breiten und Restbreiten von eingeschränkten Fahrbahnteilen
  • zeitlicher Ablauf

Baufirmen zusätzlich:

  • RSA-Regelplan
  • Verkehrszeichenplan (bei umfangreicheren Maßnahmen oder wenn kein Regelplan anwendbar ist)
  • Umleitungsplan (wenn eine Umleitung erforderlich wird)
  • Signallage- und Signalzeitenplan (wenn der Einsatz einer Lichtzeichenanlage erforderlich wird)

Folgende Dateiformate können hochgeladen werden: PDF, PNG, JPG.

Fristen

Der Antrag auf Erteilung einer verkehrsrechtlichen Anordnung sollte mindestens 14 Tage vor Beginn der Arbeiten gestellt werden.

Folgende Gebühren werden für diesen Antrag erhoben:

Die Gebühren belaufen sich bei der Gemeinde Wasserburg (Bodensee) auf 52,00 €.

Die erhobenen Gebühren richten sich nach den kommunalen Satzungen

Weitere Hinweise:

Der Antragsteller ist selbst für Beschaffung, Aufstellung, Unterhalt und Wiederentfernen der Haltverbotszeichen zuständig.

Wer ohne Genehmigung oder abweichend von den Auflagen und Regeln beschildert, verliert jeden Versicherungsschutz. Letztendlich haftet bei einem evtl. Schaden der Unternehmer oder dessen Beauftragter.

Rechtsgrundlagen

§ 45 Abs.1 und Abs. 6 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen


Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr

Stand: Februar 2022

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