Sondernutzung von Straßen, Plätzen, öffentlichen Verkehrsflächen

Eine Sondernutzung liegt vor, wenn öffentlicher Straßengrund über den Gemeingebrauch (Gehen, Fahren, Parken) hinaus genutzt wird. Dafür benötigen Sie eine Erlaubnis.

Mit diesem Onlineformular kann eine Sondernutzung öffentlicher Straßen beantragen werden, z.B. für das Aufstellen von Verkaufsständen, die Nutzung für andere gewerbliche Zwecke, oder bei bestimmten Baumaßnahmen.

Beschreibung

Grundsätzlich ist die Benutzung der öffentlichen Straßen und ihrer Bestandteile im Rahmen ihrer Widmung für den Verkehr jedermann gestattet (Gemeingebrauch). Der Gemeingebrauch umfasst in erster Linie den Verkehr im engeren Sinne, d. h. im Sinne von Fortbewegung, Ortsveränderung, Transport. Bei bestimmten öffentlichen Straßen, vor allem Fußgängerzonen, tritt hierzu der sog. "kommunikative Gemeingebrauch".

Jede über den Gemeingebrauch hinaus gehende Nutzung stellt eine Sondernutzung dar. Für Sondernutzungen, die geeignet sind, den Gemeingebrauch zu beeinträchtigen, ist eine öffentlich-rechtliche Sondernutzungserlaubnis erforderlich.

Sondernutzungen an öffentlichen Straßen sind äußerst vielgestaltig:

  • Eine Sondernutzungserlaubnis ist z. B. erforderlich für das Aufstellen von Verkaufsbuden, Verkaufsständen, Warenautomaten oder von Tischen und Stühlen oder von Fahrradständern, z. B. vor Gaststätten.
  • Gleiches gilt für die Nutzung der Straße für sonstige gewerbliche Zwecke, z. B. die Verteilung von Werbematerial, die Durchführung von Verkaufsgesprächen, die Abwicklung von Verkaufsgeschäften - auch ohne die Benutzung fester Verkaufs- und Werbestände sowie Musikdarbietungen bzw. sog. Straßenkunst.
  • Bloße Meinungsäußerungen durch Verteilen von Schriften oder Handzetteln, durch Gespräche etc. ohne technische Hilfsmittel wie Infostände oder Plakatständer fallen dagegen im Allgemeinen unter den Gemeingebrauch. Dies hat vor allem Bedeutung für politische Aktivitäten.
  • Je nach den örtlichen Gegebenheiten kann auch die Anbringung von Werbeschildern oder von Warenautomaten, die in den Luftraum über der Straße hineinragen, als erlaubnispflichtige Sondernutzung zu beurteilen sein.


Entscheidend ist immer die Beurteilung des konkreten Einzelfalles. Es ist daher empfehlenswert, sich rechtzeitig mit der zuständigen Straßenbaubehörde in Verbindung zu setzen.

Als öffentlich-rechtliche Sondernutzung gelten weiter Zufahrten zu Kreis- und Gemeindeverbindungsstraßen außerhalb der geschlossenen Ortslage.

Sportveranstaltungen wie Rallyes und Radrennen oder Stadtfeste stellen ebenfalls Sondernutzungen dar, wobei aber keine Sondernutzungserlaubnis erforderlich ist, wenn diese bereits einer Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung aufgrund des Straßenverkehrsrechts bedürfen.

Gleiches gilt für Sondernutzungen, für die nach den Vorschriften des Baurechts eine Baugenehmigung erforderlich ist (z. B. Freischankflächen, ortsfeste Verkaufsstände).

Die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis ist eine Ermessensentscheidung; sie darf nur auf Zeit oder auf Widerruf erteilt werden, kann mit Auflagen versehen werden und ist in der Regel mit der Zahlung von Sondernutzungsgebühren verbunden.

Voraussetzungen

Sie möchten eine Kreiss Gemeindestraße oder eine Ortsdurchfahrt einer Kreis-, Staats- und Bundesstraße nicht für verkehrliche Zwecke, sondern für Ihre eigenen Interessen oder gewerblichen Aktivitäten in Anspruch nehmen.

Antragstellung

  • Vollständig ausgefüllter und unterschriebener Antrag im Original oder webbasierte Antragstellung
  • Lageplan der geplanten Sondernutzung (BayernAtlas) mit eingetragener Fläche (Umrisse), im Maßstab 1:500 oder 1:1000 und genaue Beschreibung der Örtlichkeit
  • Eventuelle Beschilderung ist hervorzuheben

Folgende Dateiformate können hochgeladen werden: PDF, PNG, JPG.

Fristen

Die Sondernutzungserlaubnis muss vor Nutzungsbeginn erteilt sein, eine rechtzeitige Antragstellung (abhängig von der Art der beabsichtigten Nutzung zwischen 2 und 4 Wochen vorher) ist daher erforderlich.

Folgende Gebühren werden für diesen Antrag erhoben:

Die Gebühren belaufen sich bei der Gemeinde Wasserburg (Bodensee) auf 52,00 €.

Die erhobenen Gebühren richten sich nach den kommunalen Satzungen

Weitere Hinweise:

Die Beantragung einer Genehmigung von Musikveranstaltungen oder sogenannter Straßenkunst ist mit diesem Formular nicht möglich.

Für Sondernutzungen, durch die der Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt wird, ist eine privatrechtliche Gestattung erforderlich. Hierzu zählt zum Beispiel das Verlegen von Leitungen, Kabeln oder Rohren. Zuständig für den Abschluss entsprechender Verträge ist ebenfalls die jeweilige Straßenbaubehörde.

Rechtsgrundlagen


Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr

Stand: Februar 2022