Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 Absatz 1 Nummer 4c Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) von den Vorschriften über das Abschleppen von Fahrzeugen gemäß § 15a StVO

Die Straßenverkehrsbehörden können Verkehrsteilnehmern unter bestimmten Voraussetzungen durch Ausnahmegenehmigung von den allgemeinen Verkehrsregeln der Straßenverkehrs-Ordnung und den besonderen Verkehrsregeln der Beschilderung und Markierung befreien.