Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Fahrverbot an Sonn- und Feiertagen gemäß § 30 Abs. 3 und § 46 Abs. 1 Ziffer 7 StVO

In Deutschland besteht an allen Sonntagen und an bestimmten Feiertagen ein Fahrverbot für Lkw mit einer Gesamtmasse über 7,5 t und für Lkw mit Anhänger. Bestimmte Transporte, wie z. B. solche von leichtverderblichem Obst und Gemüse oder frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen sind gesetzlich von dem Verbot ausgenommen. Darüber hinaus können die Straßenverkehrsbehörden im Einzelfall Ausnahmegenehmigungen für andere, dringende Transporte erteilen.