Zweckentfremdung von Wohnraum
Als Zweckentfremdung von Wohnraum bezeichnet man jede Nutzung von Wohnraum, die vom eigentlichen Wohnzweck abweicht.
Beispiele für Zweckentfremdung sind:
- die Umwandlung des Wohnraumes in Büros oder andere Gewerberäume,
- die Nutzung als Ferienwohnung.
Eine Zweckentfremdung des Wohnraums muss schriftlich beantragt werden und bedarf der Genehmigung.
Mit dem vorliegenden Onlineformular können Sie diesen Antrag auf Zweckentfremdung von Wohnraum stellen.
Für die Antragstellung benötigen Sie folgende Dokumente:
- Erklärung der (Mit-)Eigentümer
- Grundrissplan des Bestandes (M 1 : 100 oder 1 : 200 )
- Wohnflächenberechnung der einzelnen Wohnungen des Bestandes
- Eigentümernachweis für Bestand und Ersatzwohnraum: durch aktuellen Grundbuchauszug oder durch notariellen Kaufvertrag und Auflassungsvormerkung im Grundbuch
- Vertretungsvollmacht für den/die Antragsteller/in falls nicht Eigentümer
- Anhörung des Mieters
Zusätzliche Dokumente, falls Ersatzwohnraum geschaffen wird:
- Grundrissplan des Ersatzwohnraumes (M 1 : 100 oder 1 : 200)
- Wohnflächenberechnung der einzelnen Wohnungen des Ersatzwohnraumes
- Finanzierungsnachweis bei Neubau von mehr als zwei Wohnungen (z. B. formlose Bankbestätigung)
Zusätzliche Dokumente, falls ein Antrag auf Negativattest wegen Unbewohnbarkeit gestellt wird:
- Unterlagen zur Begründung des Antrags auf Negativattest
Folgende Dateiformate können hochgeladen werden: PDF, PNG, JPG.
Folgende Gebühren werden für diesen Antrag erhoben:
- Die Höhe der Gebühren richtet sich nach den kommunaler Zweckentfremdungs- und Gebührensatzungen.
Weitere Hinweise:
- Unzutreffende Angaben können zum Widerruf einer erteilten Zweckentfremdungsgenehmigung führen. Die Zweckentfremdung von Wohnraum ohne Genehmigung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld bis zu 500.000,00 € je Wohnung geahndet werden kann (Art. 4 BayZwEWG).
- Von einer Genehmigung zur Zweckentfremdung darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn anderweitig erforderliche Zustimmungen oder Genehmigungen (privatrechtlich oder öffentlich-rechtlich) erteilt sind. Es wird insbesondere einer bauordnungsrechtlichen Genehmigung nicht vorgegriffen (z.B. Baugenehmigung für eine Nutzungsänderung gemäß Art. 55 Bayerische Bauordnung (BayBO).
Hinweise zur Antragstellung mit BayernID
- Daten aus der BayernID werden automatisch in den Antrag übernommen
- Detaillierte Fortschrittsmeldungen in das Postfach der BayernID
- Elektronische Bescheidzustellung in das Postfach der BayernID ist möglich