Beantragung einer Erlaubnis zur Veranstaltung von Festen und anderen öffentlichen Vergnügungen

Antrag auf Erlaubnis einer Erlaubnis zur Veranstaltung einer öffentlichen Vergnügung nach Art. 19 Abs. 3 Bayerisches Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG).

Die Veranstaltung öffentlicher Vergnügungen bedarf der Erlaubnis, wenn die erforderliche Anzeige nach Art. 19 Abs. 1 LStVG nicht fristgemäß erstattet wird oder wenn es sich um eine Veranstaltung mit mehr als 1.000 Besuchern zugleich handelt, die außerhalb einer für eine solche Zahl bestimmter Anlagen stattfinden soll.

Für folgende Veranstaltungen kann eine Erlaubnis beantragt werden:

  • Öffentliche Feste (Volksfest, Sportfest, etc.)
  • Konzerte
  • Tanzveranstaltungen
  • Filmvorführungen

Für folgende Veranstaltungen kann hiermit keine Erlaubnis beantragt werden, diese sind bei der Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt Oberallgäu) zu beantragen:

  • Motorsportliche Veranstaltungen
  • Erteilung einer Erlaubnis gemäß § 29 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung (StVO) für die Durchführung einer Veranstaltung auf öffentlichem Verkehrsgrund

Für die Antragstellung benötigen Sie folgende Dokumente:

  • Lageplan des Veranstaltungsortes: Plan mit eingezeichneten Aufbauten, Fluchtwegen, Notausgängen, etc.
  • Haftpflichtversicherung des Veranstalters
  • Sicherheitskonzept: Bei Veranstaltungen mit hoher Risikostufe oder mehr als 1.000 Besuchern erforderlich
  • Bei Einsatz eines professionellen Sicherheitsdienstes: Erlaubnis nach § 34a Gewerbeordnung
  • ggf. Ausführungsgenehmigung / TÜV-Bescheinigung für Aufbauten
  • Veranstaltungsablauf / Programm (optional)

Dokumente bitte im Format PDF, PNG oder JPG vorbereiten.

Folgende Gebühren werden für einen Antrag erhoben:

  • Rahmengebühr in Höhe von 30,00 € bis 1.250,00 €

Weitere Hinweise:

  • Bei geplantem Alkoholausschank ist ggf. eine vorübergehende Gaststättenerlaubnis (§12 GastG) separat beim Einwohnermeldeamt der Gemeinde Blaichach zu beantragen.
  • Musikdarbietungen sind bei der GEMA separat anzumelden.
  • Bei übermäßiger Straßenbenutzung im Rahmen einer Veranstaltung ist ggf. eine Genehmigung gemäß § 29 Abs. 2 StVO notwendig. Wenden Sie sich hierzu rechtzeitig an die zuständige Straßenverkehrsbehörde (Bauverwaltung der Gemeinde Blaichach).

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  • Elektronische Bescheidzustellung in das Postfach der BayernID ist möglich