Beantragung auf Genehmigung eines „Gartenwasserzählers“

Besteht bei Ihnen aufgrund einer umfangreichen Gartenbewässerung ein Frischwasserverbrauch, der den jährlichen Pauschalabzug von 12 Kubikmeter übersteigt, so können Sie die darüber hinausgehenden Wassermengen durch den Einbau eines geeichten Zwischenzählers ermäßigend geltend machen.

Hierzu beachten sie bitte folgende Hinweise:

Allgemeines

Um bei der Jahresverbrauchsabrechnung gem. § 10 Abs. 3 Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS-EWS) Abzugsmengen berücksichtigen zu können, ist ein separater Wasserzähler zu installieren und bei der Stadt Geiselhöring anzumelden. 

Der Gartenwasserzähler ist Eigentum des Grundstückseigentümers. Diesem obliegt die Überwachung und Überprüfung der installierten Messeinrichtung und der Eichfrist.

Die zur Bewässerung des Grundstückes verbrauchten Trinkwassermengen werden vom Gartenwasserzähler erfasst und bleiben bei der Berechnung der Schmutzwassergebühren unberücksichtigt. Durch den Gartenwasserzähler verringert sich die von Ihnen zu zahlende Schmutzwassergebühr.

 

Hinweis:

Vom Abzug ausgeschlossen sind Wassermengen bis zu 12 m² Jährlich (§ 10 Abs. 4 Buchstabe a). Wir bitten Sie daher eingehend zu prüfen, ob die Kosten für den Einbau des Zählers und seiner Vorhaltung durch die Einsparkosten für das abgesetzte Schmutzwasser abgedeckt werden. Beschaffung, Einbau und Verplombung des Zählers hat der Eigentümer auf seine Kosten zu tragen.
 

Zählerart & Größe

Es sind Hauswasserzähler für Kaltwasser einzubauen, die der Eichordnung entsprechen. Es können Zähler für waagerechten Einbau oder auch Steigrohzähler verwendet werden. Der Gartenwasserzähler darf nicht größer sein, als der Hauswasserzähler. Im Allgemeinen reicht ein Zähler der Nenngröße Qn 1,5 aus.

 

Eichung/Beglaubigung

Gartenwasserzähler werden Wasserunterzähler im geschäftlichen Verkehr verwendet. Sie müssen geeicht oder von einer staatlich anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein. Eichung und Beglaubigung sind entsprechen dem Eichgesetzt längstens sechs Jahre gültig. Der Grundstückseigentümer ist für die Eichung/Beglaubigung des Wasserzählers verantwortlich und trägt auch die dabei entstehenden Kosten.

 

Einbauvorschriften

Der Gartenwasserzähler ist einem frostsicheren und zugänglichen Ort  innerhalb oder auch in einem Schacht außerhalb des Gebäudes in die Leitung einzubauen, die ausschließlich der Entnahme von Wasser dient, welches nicht in die zentrale Schmutzwasseranlage oder Sammelgrube eingeleitet wird. Die Zapfstelle muss nach außen geführt werden, Zapfstellen die in Kellerräumen oder Garagen montiert sind, werden nicht genehmigt. Es darf kein Abwasserkanal in der Nähe der Zapfstelle sein.

Der „Gartenwasserzähler“ ist nach DIN 1988 mit Rückflussverhinderer fest zu installieren. Denken Sie bitte daran, Ihre Bewässerungseinrichtung, mit einer Entleerung zu versehen, wenn Einrichtungen oder Leitungsteile nicht frostfrei verlegt sind.

Die Ablesung muss im Zuge der Ablesung des Hauptzählers ohne Mitwirkung „Dritter“ möglich sein.

 

Abnahme

Der eingebaute Gartenwasserzähler ist von der Stadt Geiselhöring zu verplomben und abzunehmen. Die Abnahme ist die Voraussetzung für die Anerkennung des Gartenwasserzählers und der Verrechnung der zu Bewässerung verbrauchten Wassermengen bei der Gebührenabrechnung. Eine Abnahme muss nach dem Ersteinbau, Wechsel oder jeweils nach der Eichung/Beglaubigung des Wasserzählers erfolgen.

 

Wechsel/Austausch Gartenwasserzähler

Nach Ablauf der Eichfrist haben Sie die Wahl zwischen dem Einbau eines neuen Gartenwasserzählers oder der erneuten Eichung des alten Zählers durch eine staatlich anerkannte Prüfstelle. In der Regel dürfte der Einbau eines neuen Zählers kostengünstiger sein. Beim Austausch der Gartenwasserzähler ist zwingend darauf zu achten, dass bei Neuverplombung des neuen Gartenwasserzählers der alte und ausgebaute Gartenwasserzähler zwecks Ablesung des Zählertandes vorgelegt wird. Liegt der bisherige Gartenwasserzähler nicht vor und kann der Zäherstand somit nicht ermittelt werden, ist die Stadt berechtigt, die angemeldeten Abzugsmengen nicht anzuerkennen. Die Montage von Rohrleitungsinstallationen und Zähler sind durch den Hauseigentümer zu veranlassen und nach den Regeln der Technik auszuführen. Die Stadt Geiselhöring ist lediglich für die Abnahme und Verplombung zuständig.

 

Für Rückfragen steht Ihnen Frau Bräu, unter Tel.: 09423/9400 – 36, gerne zur Verfügung.

Login mit BayernID

Nach Anmeldung mit Ihrem persönlichen digitalen Bürgerkonto – der BayernID – wird der Antrag mit den von Ihnen im Bürgerkonto hinterlegten Daten automatisch befüllt. Nachdem Sie auf „Mit BayernID anmelden“ geklickt haben, können Sie sich auch zunächst registrieren.

Hinweise zur Antragstellung mit BayernID
  • Daten aus der BayernID werden automatisch in den Antrag übernommen
  • Detaillierte Fortschrittsmeldungen in das Postfach der BayernID
  • Elektronische Bescheidzustellung in das Postfach der BayernID ist möglich