Arbeiten an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen

Über dieses Formular beantragen Sie eine Ausnahmegenehmigung öffentlich bemerkbarer Arbeiten an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen nach Art. 5 Feiertagsgesetz (FTG).

Folgende Gebühren werden für diesen Antrag erhoben:

  • Für Befreiungen von den Verboten des Feiertagsgesetzes werden Gebühren zwischen 15 und 125 Euro erhoben.

Weitere Hinweise:

  • Durch das Gesetz über den Schutz der Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz) sind in Bayern grundsätzlich an Sonn- und Feiertagen öffentlich bemerkbare Arbeiten, die geeignet sind, die Feiertagsruhe zu beeinträchtigen, verboten. Außer Karfreitag können die Gemeinden aus wichtigen Gründen im Einzelfall von diesem Verbot Befreiung erteilen. Den Gemeinden steht es aber nicht zu, flächendeckende Korrekturen der vom Gesetzgeber getroffenen Regelung zum Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit vorzunehmen. Auch wirtschaftliche Interessen für sich allein rechtfertigen noch keine Befreiung. Befreiungen vom Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit sollen dagegen regelmäßig atypische Fallgestaltungen erfassen, in denen die Beachtung des Verbots der Sonn- und Feiertagsarbeit unverhältnismäßige Auswirkungen hätte, die vom Zweck des Feiertagsgesetzes nicht beabsichtigt sind. Dies wäre auch dann der Fall, wenn ein schutzwürdiges öffentliches oder privates Interesse ein Abweichen von den Schutzvorschriften des Feiertagsgesetzes rechtfertigen würde

Login mit BayernID

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Hinweise zur Antragstellung mit BayernID
  • Daten aus der BayernID werden automatisch in den Antrag übernommen
  • Detaillierte Fortschrittsmeldungen in das Postfach der BayernID
  • Elektronische Bescheidzustellung in das Postfach der BayernID ist möglich