Abbrennen eines Feuerwerkes der Klasse II

Pyrotechnische Gegenstände der Kategorien F1 bis F4 dienen Vergnügungszwecken und werden allgemein als „Feuerwerk“ bezeichnet. In die Kategorie F2 fällt Kleinfeuerwerk, das sog. „Silvesterfeuerwerk“ (z. B. Knaller, Frösche, kleine Böller, Raketen, und Vulkane, auch Batteriefeuerwerk).

Personen, die nicht im Besitz einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis oder eines Befähigungsscheines sind und als Privatperson zu einem besonderen Anlass Feuerwerk der Kategorie F2 außerhalb der Silvesterzeit (d.h. in dem Zeitraum vom 2. Januar bis 30. Dezember) abbrennen wollen, benötigen hierfür eine Genehmigung der zuständigen Gemeinde.

Nur im Zeitraum vom 31. Dezember bis 1. Januar muss das Abbrennen von Feuerwerk der Kategorie F2 nicht genehmigt werden.

Auf die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung besteht kein Anspruch.

Über dieses Formular kann die Erlaubnis zum Abbrennen eines Feuerwerkes der Klasse II gemäß § 24 Abs. 1 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz beantragt werden.

Der Antrag muss mindestens zwei Wochen vor dem Ereignis bei der Gemeinde eingehen.

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
• Mindestalter: 18 Jahre
• Einverständnis des Grundstückeigentümers oder der Grundstückeigentümerin
• ein begründeter Anlass zum Abbrennen eines Feuerwerkes
   Begründete Anlässe können beispielsweise sein:
   - eine Goldene Hochzeit oder
   - ein runder Geburtstag oder
   - ein sonstiges Jubiläum

Für die Antragstellung benötigen Sie folgende Dokumente:

Erforderlich sind in der Regel:

  • Personalausweis als Nachweis des Alters und des Wohnortes
  • Unterlagen über den Zweck des Feuerwerks
  • Lageplan des Abbrennortes mit deutlich erkennbaren Abständen zu Straßen, Gebäuden und anderen Hindernissen (z.B. Bäumen)
  • Einverständniserklärung des Grundstückeigentümers sofern das Feuerwerk nicht auf dem eigenen Grundstück abgebrannt werden soll
  • Anzahl und Beschreibung der Feuerwerkskörper

Folgende Dateiformate können hochgeladen werden: PDF, PNG, JPG

Folgende Gebühren werden für diesen Antrag erhoben:

  • Das Anzeigeverfahren ist kostenlos.
  • Gebühren für Ausnahmebewilligungen und Genehmigungen betragen zwischen 20,00 € und 100,00 € (je nach Aufwand).

Weitere Hinweise:

  • Es dürfen nur in Deutschland zugelassene pyrotechnische Gegenstände abgebrannt werden.
  • Mit einer Ausnahmegenehmigung dürfen Sie keine Feuerwerkskörper der Kategorie F3, F4, Bühnenfeuerwerk der Kategorie T2 oder sonstige pyrotechnische Gegenstände der Kategorie P2 abbrennen. Das gleiche gilt für Feuerwerkskörper der Kategorie F2, wie zum Beispiel Knallkörper mit Blitzknallsatz oder Raketen mit mehr als 20 g Netto-Explosivstoffmasse.
  • Für das Abbrennen dieser pyrotechnischen Gegenstände benötigen Sie eine Erlaubnis oder einen Befähigungsschein.
  • Wenn Sie eine sprengstoffrechtliche Erlaubnis oder eines Befähigungsscheins haben, ist eine Genehmigung der Gemeinde nicht erforderlich. Sie müssen das Feuerwerk beim zuständigen Gewerbeaufsichtsamt nur anzeigen.

Rechtsgrundlagen:

§ 24 Abs. 1 Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV)
§ 20 Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz - SprengG)

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