Versammlung anmelden

Mit diesem Onlineantrag können Sie eine öffentliche Versammlung (z. B. Kundgebung, Demonstration) anmelden, für die mehr als zwei Personen im allgemeinen Interesse zur gemeinsamen Meinungsbildung und/oder -äußerung unter freiem Himmel zusammenkommen.

Das Bayerische Versammlungsgesetz gewährt jedermann das Recht, öffentliche Versammlungen zu veranstalten und an solchen Versammlungen teilzunehmen. Deshalb ist weder für die Veranstaltung noch für die Teilnahme an einer Versammlung die Erlaubnis einer Behörde erforderlich.

Lediglich Versammlungen unter freiem Himmel innerhalb des befriedeten Bezirks um den Bayerischen Landtag bedürfen einer gesonderten Zulassung, die vom Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration im Einvernehmen mit der Präsidentin des Landtags erteilt werden kann. Diesbezügliche Anträge sind spätestens sieben Tage vor Bekanntgabe der Versammlung beim Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration zu stellen. Die Anzeigepflicht der Versammlung bei der Landeshauptstadt München bleibt hiervon unberührt.

Öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel finden auf allgemein zugänglichen Straßen, Plätzen und Wegen statt, weshalb nach dem Bayerischen Versammlungsgesetz der zuständigen Versammlungsbehörde vorbehalten bleiben muss, etwa zum Schutz der Versammlungsteilnehmer und der Teilnehmer am allgemeinen Straßenverkehr Regelungen zu treffen.

Voraussetzung dafür ist die Information darüber, dass eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel als ortsfeste oder sich fortbewegende Versammlung stattfinden soll. Deshalb müssen Sie rechtzeitig bei der zuständigen Behörde (grundsätzlich das ortsansässige Landratsamt bzw. die kreisfreie Gemeinde; bei Eilversammlungen auch die Polizei) anzeigen - dies gilt unabhängig von der erwarteten Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer -, dass eine Versammlung unter freiem Himmel geplant ist und folgende Angaben machen:

• Ort der Versammlung (bei sich fortbewegenden Versammlungen der Streckenverlauf),
• Zeitpunkt (beabsichtigter Beginn und voraussichtliches Ende der Versammlung),
• Thema,
• Veranstalter und Leiter mit persönlichen Daten (Name, Vorname, Geburtsname, Anschrift).

Sie erhalten daraufhin von der Behörde im Regelfall eine Anzeigebestätigung, die je nach den Umständen des Einzelfalls mit Beschränkungen verbunden sein kann.

Für Versammlungen in geschlossenen Räumen besteht hingegen keine Anzeigepflicht.

Auf das Waffen- und Uniformierungsverbot bei Versammlungen wird hingewiesen.

Voraussetzung:

Sie müssen eine Versammlung dann bei der zuständigen Behörde (Landratsamt, kreisfreie Gemeinde, in deren Gebiet die Versammlung stattfinden soll) anzeigen, wenn

• sie öffentlich ist, d.h., wenn jedermann die Möglichkeit hat sich daran zu beteiligen,
• sie außerhalb geschlossener Räume stattfinden soll (unerheblich ist, ob an einem festen Ort oder in Form einer sich von Ort A nach Ort B fortbewegenden Versammlung), und
• zwei oder mehr Personen zu einer gemeinschaftlichen Erörterung oder Kundgebung zusammenkommen sollen, die überwiegend auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet ist.

Keine anzeigepflichtigen Versammlungen sind im Regelfall kulturelle, wissenschaftliche, religiöse, sportliche oder gewerbliche öffentliche Veranstaltungen wie Theateraufführungen, Konzerte, Prozessionen, Straßenfeste, Flohmärkte, u.v.m. Für sogenannte öffentliche Vergnügungen gelten andere Bestimmungen. Auch Arbeitskampfmaßnahmen wie z. B. Streikposten vor Betrieben, sind grundsätzlich keine öffentlichen Versammlungen und damit in aller Regel nicht anzeigepflichtig. Etwas anderes gilt jedoch für Kundgebungen außerhalb von Betriebsstätten im Rahmen von (Warn-)Streiks, mit denen die Öffentlichkeit über die Inhalte bevorstehender oder laufender Arbeitskampfmaßnahmen informiert werden soll.

Für die Antragstellung benötigen Sie folgende Dokumente:

  • Kartenausschnitt/Skizze mit geplantem Streckenverlauf

Folgende Dateiformate können hochgeladen werden: PDF, PNG, JPG.

Folgende Gebühren werden für diesen Antrag erhoben:

  • Verwaltungsgebühren werden im Versammlungsrecht grundsätzlich nicht erhoben. Eine Gebührenpflicht besteht nur, wenn in begründeten Einzelfällen eine Ausnahme vom Waffenverbot bei Versammlungen (z. B. für Personenschützer) beantragt wird. Für diese Fälle ist ein Kostenrahmen von 15,00 € bis 200,00 € vorgesehen.

Hinweis zur Anmeldung:

Bitte beachten Sie, dass die Anmeldung einer Versammlung bei der Gemeinde bis spätestens 48 Stunden vor der Bekanntgabe der Versammlung erfolgen muss.

Rechtsgrundlagen:

Art. 13 Bayerisches Versammlungsgesetz (BayVersG)

§ 14 Versammlungsgesetz

Art. 113 Verfassung des Freistaates Bayern

Art. 8 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

Login mit BayernID

Nach Anmeldung mit Ihrem persönlichen digitalen Bürgerkonto – der BayernID – wird der Antrag mit den von Ihnen im Bürgerkonto hinterlegten Daten automatisch befüllt. Nachdem Sie auf „Mit BayernID anmelden“ geklickt haben, können Sie sich auch zunächst registrieren.

Hinweise zur Antragstellung mit BayernID
  • Daten aus der BayernID werden automatisch in den Antrag übernommen
  • Detaillierte Fortschrittsmeldungen in das Postfach der BayernID
  • Elektronische Bescheidzustellung in das Postfach der BayernID ist möglich