Beantragung auf Erlaubnis zur Veranstaltung von Festen und anderen öffentlichen Vergnügungen
Mit diesem Onlineformular kann die Veranstaltung einer öffentlichen Vergnügung angezeigt werden (nach Art. 19 Abs. 1 (Bayerisches Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG)) bzw. die Erlaubnis zur Veranstaltung einer öffentlichen Vergnügung beantragt werden (nach Art. 19 Abs. 3 LStVG).
Die Veranstaltung öffentlicher Vergnügungen bedarf der Erlaubnis, wenn
- die erforderliche Anzeige nach Art. 19 Abs. 1 LStVG nicht fristgemäß erstattet wird,
- es sich um eine Veranstaltung mit mehr als 1.000 Besuchern zugleich handelt, die außerhalb einer für eine solche Zahl bestimmter Anlagen stattfinden soll.
Insbesondere für folgende Veranstaltungen kann eine Erlaubnis beantragt werden:
- Öffentliches Feste (Volksfest, Sportfest, etc.)
- Konzerte
- Tanzveranstaltungen
- Filmvorführungen
Für folgende Veranstaltungen kann hiermit keine Erlaubnis beantragt werden:
- Motorsportliche Veranstaltungen (Zuständigkeit: Landratsamt Coburg)
- Erteilung einer Erlaubnis gemäß § 29 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung (StVO) für die Durchführung einer Veranstaltung auf öffentlichem Verkehrsgrund
Für die Antragstellung benötigen Sie folgende Dokumente:
- Lageplan des Veranstaltungsortes: Plan mit eingezeichneten Aufbauten, Fluchtwegen, Notausgängen, etc.
- Nachweis über eine Veranstaltungshaftpflichtversicherung des Veranstalters
- Sicherheitskonzept: Bei Veranstaltungen mit hoher Risikostufe oder mehr als 1.000 Besuchern erforderlich
- Bei Einsatz eines professionellen Sicherheitsdienstes: Erlaubnis nach § 34a Gewerbeordnung
- ggf. Ausführungsgenehmigung/TÜV-Bescheinigung für Aufbauten
- Veranstaltungsablauf/Programm
Folgende Dateiformate können hochgeladen werden: PDF, PNG, JPG
Folgende Gebühren werden für diesen Erlaubnis erhoben:
- 30 bis 1.250 Euro
Weitere Hinweise:
- Bei geplantem Alkoholausschank ist in der Regel eine vorübergehende Gaststättenerlaubnis (§12 GastG) separat zu beantragen.
- Musikdarbietungen sind bei der GEMA separat anzumelden.
- Bei übermäßiger Straßenbenutzung im Rahmen einer Veranstaltung ist ggf. eine Genehmigung gemäß § 29 Abs. 2 StVO notwendig. Wenden Sie sich hierzu rechtzeitig an die zuständige Straßenverkehrsbehörde.
Hinweise zur Antragstellung mit Mein Unternehmenskonto
- Daten aus Mein Unternehmenskonto werden automatisch in den Antrag übernommen
Hinweise zur Antragstellung mit BayernID
- Daten aus der BayernID werden automatisch in den Antrag übernommen
- Detaillierte Fortschrittsmeldungen in das Postfach der BayernID
- Elektronische Bescheidzustellung in das Postfach der BayernID ist möglich