Antrag auf Erlaubnis nach Glücksspielstaatsvertrag
Das Aufstellen von Geldspielgeräten, Unterhaltungsspielgeräten u. Ä. in Spielhallen bedarf neben einer gewerberechtlichen Erlaubnis außerdem einer glückspielrechtlichen Erlaubnis gemäß § 24 Abs. 1 Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) und Art. 9 des bayerischen Gesetzes zur Ausführung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (AGGlüStV). Mit diesem Onlineformular können Sie die erforderliche glückspielrechtliche Erlaubnis beantragen.
Für die Antragstellung benötigen Sie folgende Dokumente:
- Mitarbeiterverzeichnis
- Sozialkonzept
- Werbekonzept
- Informations- und Jugendschutzkonzept
- Unterlassungserklärung zum Internetverbot
Folgende Dateiformate können hochgeladen werden: PDF, PNG, JPG
Folgende Gebühren werden für diesen Antrag erhoben:
Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 GlüStV: 500,00 € - 50.000,00 €
Weitere Hinweise:
- Eine Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 GlüStV wird grundsätzlich nur befristet erteilt.
- Eine Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 GlüStV ist personen- und raumbezogen und erlischt, wenn sich Änderungen bezüglich der in der Erlaubnis enthaltenen Umstände ergeben.
Bei Fragen steht Ihnen unsere Mitarbeiterin Frau Schellenberger (09221/940-230) gerne zur Verfügung.
Hinweise zur Antragstellung mit BayernID
- Daten aus der BayernID werden automatisch in den Antrag übernommen
- Detaillierte Fortschrittsmeldungen in das Postfach der BayernID
- Elektronische Bescheidzustellung in das Postfach der BayernID ist möglich