Ausstellung eines Negativzeugnisses für Hunde
Mit diesem Online-Formular können Sie die Ausstellung eines Negativzeugnisses gem. Art. 37 Abs. 1 Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG) für Ihren Hund beantragen. Ein Negativzeugnis ist notwendig bei Kampfhunden der Kategorie 2 gemäß § 1 Abs. 2 Bayerische Kampfhundeverordnung (KampfhundeVO).
Es wird zwischen zwei Arten von Negativzeugnissen unterschieden:
- befristetes Negativzeugnis (bei Hunden bis zum Alter von 18 Monaten)
- unbefristetes Negativzeugnis (bei Hunden ab einem Alter von 18 Monaten)
Für die Antragstellung benötigen Sie folgende Dokumente:
Folgendes ist stets erforderlich:
- aktuelles Foto des Hundes – Frontansicht
- aktuelles Foto des Hundes – Seitenansicht
- Nachweis einer Hundehaftpflichtversicherung mit ausreichender Deckungssumme
- Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden (Beleg-Art O)
- ggf., falls sicherheitsrechtliche Auflagen anderer Gemeinden vorliegen: Kopie des Anordnungsbescheids
Bei unbefristeten Negativzeugnissen ist zusätzlich erforderlich:
- Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für das Hundewesen (,das dem Tier nicht die Merkmale eines gesteigert aggressiven und gefährlichen Kampfhundes nachweist.)
Folgende Dateiformate können hochgeladen werden: PDF, PNG, JPG.
Folgende Gebühren werden für diesen Antrag erhoben:
Die Gebühren berechnen sich nach dem jeweiligen Verwaltungsaufwand.
Weitere Hinweise:
- Das Halten eines Kampfhundes ohne die erforderliche Erlaubnis kann mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 10.000,00 Euro geahndet werden.
- Beim Wechsel des Hundehalters verfällt das Negativzeugnis und muss vom neuen Halter neu beantragt werden.
- Eine Liste der Hundesachverständigen in Ihrer Umgebung ist bei der Industrie- und Handelskammer (IHK) erhältlich.
Bei Fragen steht Ihnen unsere Mitarbeiterin Frau Schellenberger (09221/940-230) gerne zur Verfügung.
Hinweise zur Antragstellung mit BayernID
- Daten aus der BayernID werden automatisch in den Antrag übernommen
- Detaillierte Fortschrittsmeldungen in das Postfach der BayernID
- Elektronische Bescheidzustellung in das Postfach der BayernID ist möglich