Abbrennen eines Feuerwerkes der Klasse II

Über dieses Formular kann die Erlaubnis zum Abbrennen eines Feuerwerkes der Klasse II gemäß § 24 Abs. 1 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz beantragt werden.

Der Antrag muss mindestens zwei Wochen vor dem Ereignis bei der Gemeinde eingehen.

Für die Antragstellung benötigen Sie folgende Dokumente:

  • Erforderliche Angaben beim Anzeigeverfahren:

    Name und Anschrift der für das Abbrennen des Feuerwerks verantwortlichen Personen sowie Daten der sprengstoffrechtlichen Erlaubnis oder Befähigungsschein,
    Ort, Art und Umfang sowie Beginn und Ende des Feuerwerks, Entfernungen zu besonders brandempfindlichen Gebäuden und Anlagen innerhalb des größten Schutzabstandes,
    die Sicherungsmaßnahmen, insbesondere Absperrmaßnahmen sowie sonstige Vorkehrungen zum Schutze der Nachbarschaft und der Allgemeinheit.

  • Erforderliche Angaben beim Genehmigungsverfahren:

    Name und Anschrift der für das Abbrennen des Feuerwerks verantwortlichen Personen und Ort, Art und Umfang sowie Beginn und Ende des Feuerwerks.

  • Plan des Abbrennortes mit deutlich erkennbaren Abständen zu Straßen, Gebäuden und anderen Hindernissen (z.B. Bäumen)

Folgende Dateiformate können hochgeladen werden: PDF, PNG, JPG

Folgende Gebühren werden für diesen Antrag erhoben:

  • Das Anzeigeverfahren ist kostenlos.
  • Gebühren für Ausnahmebewilligungen und Genehmigungen werden aufwandsbezogen berechnet.

Weitere Hinweise:

  • Es dürfen nur in Deutschland zugelassene pyrotechnische Gegenstände abgebrannt werden.
  • Jedes Abbrennen von Feuerwerk ist anzeige- oder genehmigungspflichtig, je nach Kategorie des Feuerwerks und der Fachkunde des durchführenden Personenkreises. Ausnahme hiervon ist das Abbrennen von Feuerwerk der Kategorie F2 ("Silvesterfeuerwerk") zum Jahreswechsel, sofern das Abbrennen an den zugelassenen Örtlichkeiten und Zeiten erfolgt.

    Beim Abbrennen von Feuerwerk sind die Anforderungen des Sprengstoffgesetzes (SprengG) zu beachten.


    Abbrennen von Feuerwerk von Personen ohne Erlaubnis oder Befähigungsschein:

    Personen, die nicht im Besitz einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis oder eines Befähigungsscheines sind und Feuerwerk der Kategorie F2 außerhalb der Silvesterzeit (d.h. in dem Zeitraum vom 2. Januar bis 30. Dezember) abbrennen wollen, benötigen hierfür eine Genehmigung der zuständigen Gemeinde. Eine zusätzliche Anzeige beim Gewerbeaufsichtsamt ist nicht erforderlich.
    Das Abbrennen von Feuerwerk der Kategorie F2 im Zeitraum vom 31. Dezember bis 01. Januar muss weder angezeigt noch genehmigt werden.


    Abbrennen von Feuerwerk von Personen mit Erlaubnis oder Befähigungsschein:

    Personen, die im Besitz einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis oder Befähigungsscheines sind, dürfen Feuerwerke der Kategorie F2 ("Silvesterfeuerwerk"), Kategorie F3 (Mittelfeuerwerk) und Kategorie F4 (Großfeuerwerk) das ganze Jahr über abbrennen. Das Abbrennen von Feuerwerk durch Personen mit Erlaubnis- oder Befähigungsschein ist anzeigepflichtig.

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  • Detaillierte Fortschrittsmeldungen in das Postfach der BayernID
  • Elektronische Bescheidzustellung in das Postfach der BayernID ist möglich

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Hinweise zur Antragstellung ohne Anmeldung
  • Daten des Antragstellers müssen manuell eingetragen werden
  • Nur generelle Fortschrittsmeldungen an die angegebene E-Mail-Adresse
  • Elektronische Bescheidzustellung ist nicht möglich