Gestattung eines vorübergehenden Gaststättenbetriebes (§ 12 Abs. 1 GastG)

Über dieses Formular beantragen Sie die Gestattung eines vorübergehenden Gaststättenbetriebes nach § 12 Abs. 1 Gaststättengesetz (GastG).

Ein Antrag auf Gestattung sollte mindestens 4 Wochen vor der Veranstaltung bei der Gemeinde gestellt werden. Je größer die Veranstaltung ist, desto früher sollte der Kontakt zur Gemeinde hergestellt werden.

Für die Antragstellung benötigen Sie folgende Dokumente:

Folgende Gebühren werden für diesen Antrag erhoben:

  • € 25,00 - 250,00 abhängig von Bewirtungsfläche, Dauer der Veranstaltung und den notwendigen Prüfungen.
  • Die Zahlung erfolgt nach Rechnungsstellung.

Weitere Hinweise

  • Im Leitfaden für Vereinsfeiern finden Sie weiterführende Informationen und Hilfestellungen zu Themen wie Alkoholausschank, Brand- und Personenschutz in Gebäuden und Festzelten, Jugendschutz, Lärmschutz usw.
    Sie finden den Veranstaltungsleitfaden unter https://bayern.de/vereinsfeiern
  • Im Einzelfall und je nach Größe der Veranstaltung behalten wir uns vor, die Zuverlässigkeitsprüfung des Veranstalters im Rahmen eines Führungszeugnisses zu kontrollieren. Dies kann, sofern der Wohnort des Veranstalters in Painten liegt, bei Abholung der Unterlagen erfolgen. Liegt der Wohnsitz des Veranstalters nicht in Painten, ist das Führungszeugnis mit der Belegart "O" bei der Wohnsitzgemeinde zu beantragen und der entsprechende Nachweis über die Beantragung bei Abholung der Unterlagen vorzulegen.

Login mit BayernID

Nach Anmeldung mit Ihrem persönlichen digitalen Bürgerkonto – der BayernID – wird der Antrag mit den von Ihnen im Bürgerkonto hinterlegten Daten automatisch befüllt. Nachdem Sie auf „Mit BayernID anmelden“ geklickt haben, können Sie sich auch zunächst registrieren.

Hinweise zur Antragstellung mit BayernID
  • Daten aus der BayernID werden automatisch in den Antrag übernommen
  • Detaillierte Fortschrittsmeldungen in das Postfach der BayernID
  • Elektronische Bescheidzustellung in das Postfach der BayernID ist möglich