Erstattung fortgewährter Leistungen im Zusammenhang mit dem Feuerwehrdienst

Über dieses Formular beantragen Sie als Arbeitgeber die Erstattung fortgewährter Leistungen im Zusammenhang mit dem Feuerwehrdienst eines Arbeitnehmers.

Private Arbeitgeber können die Erstattung folgender Beträge von der Gemeinde beantragen:

  • das Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers für die Zeit der Abwesenheit im Zusammenhang mit dem Feuerwehrdienst, einschließlich der Beiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesagentur für Arbeit,
  • das Arbeitsentgelt, das einem Arbeitnehmer, auf Grund gesetzlicher Vorschriften während einer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit weitergewährt wird, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch den Feuerwehrdienst verursacht wurde.

Für die Antragstellung benötigen Sie folgende Dokumente, welche Sie bitte beifügen:

  • Bitte fügen Sie eine Gehaltsabrechnung des Mitarbeiters bei.
  • Bitte geben Sie Unterlagen bei, falls es sich um eine Fortbildungsmaßnahme für die Feuerwehr handelte

Folgende Gebühren werden für diesen Antrag erhoben:

  • Es werden keine Gebühren für diesen Antrag erhoben.

Info:

1. Das Bayerische Feuerwehrgesetz (BayFwG) enthält Vorschriften über die Lohnfortzahlung an Arbeitnehmer, die Feuerwehrdienst leisten. Private Arbeitgeber haben ihrerseits einen Anspruch auf Erstattung der fortgewährten Leistungen. Die fortgewährten Leistungen werden nur auf Antrag erstattet. Der Antrag ist an

die Gemeinde zu richten, für deren Feuerwehr die Arbeitnehmer Feuerwehrdienst geleistet haben.

2. Umfang des Anspruchs auf Erstattung der fortgewährten Leistungen

2.1 Zum erstattungsfähigen Arbeitsentgelt gehören folgende
Leistungen:
-  Geldlohn, z. B. Gehalt, Stunden-,Tages-, Wochen- und Monatslohn, Schicht- und Akkordlohn, Mehrarbeits- und Überstundenvergütung einschließlich der Zuschläge, vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers (sie sind gemäß § 2 Abs. 7 Satz 1 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes Bestandteil des Lohns oder Gehalts),

- Sachlohn (Deputatleistungen), soweit es sich um in kurzen Zeiträumen (täglich, wöchentlich, monatlich) wiederholte und fortlaufend zum Lohn gewährte Leistungen handelt; werden die Sachbezüge für einen längeren Zeitraum (z. B. für ein Jahr) oder nur gelegentlich gewährt, so kommt eine Erstattung nur in Betracht, wenn der Arbeitgeber ohne die Vorschrift des Art. 9 Abs. 1 Satz 4 BayFwG berechtigt wäre, den Sachlohn zu versagen oder zu kürzen,

 - Lohnzulagen, z. B. Gefahren-, Erschwernis-, Schmutz-, Spätdienst-, Fahrdienst- und Frostzulage, soweit sie Lohnbestandteile sind, also nicht Unkosten (Aufwendungen) decken sollen, die Arbeitnehmern wegen der besonderen Umstände entstehen, unter denen sie arbeiten,

- Gratifikationen und Prämien, insbesondere Weihnachtsgratifikation, zusätzliches Urlaubsgeld (Urlaubsgratifikation), Treueprämie,Anwesenheitsprämie,

- Provisionen (Grundlage ist der Durchschnittsverdienst der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers in den letzten drei Monaten vor dem Zeitpunkt der Freistellung),

- Leistungen für die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung einschließlich der zusätzlichen Altersversorgung im Baugewerbe (Pensions-, Gruppenversicherung), wenn die Leistung des Arbeitgebers an die Person und den Lohn des Arbeitnehmers gebunden ist und diesem aufgrund der Leistung ein unmittelbarer Anspruch gegen den Arbeitgeber oder gegen einen Versicherungsträger erwächst,

- Winterbeschäftigungs-Umlage gemäß §§ 354 ff. SGB III,

- Beiträge für das Urlaubsverfahren und für das Berufsbildungsverfahren im Baugewerbe gemäß den Regelungen zu den Sozialkassenbeiträgen im jeweils geltenden Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV); bei Arbeitnehmern, die keine Auszubildenden sind, ist der Beitrag für das Berufsbildungsverfahren nicht erstattungsfähig,

- Beiträge für den betriebsärztlichen Dienst an Berufsgenossenschaften (vgl. das Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit),

- Umlage für das Insolvenzgeld gemäß §§ 358 ff. SGB III.

2.2 Erstattungsfähig sind auch die Beiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesagentur für Arbeit. Dazu gehören:

- Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung,

- Zuschüsse des Arbeitgebers zu einer freiwilligen Krankenversicherung für Angestellte sowie Beitragszuschüsse zur sozialen Pflegeversicherung für freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und Privatversicherte,

- Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit gemäß §§ 340 ff. SGB III.

2.3 Folgende Leistungen gehören nicht zum erstattungsfähigen Arbeitsentgelt:

- Urlaubsentgelt nach § 11 des Bundesurlaubsgesetzes (Findet eine mindestens ganztägige Ausbildungsveranstaltung während des Urlaubs statt und hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer die Teilnahme dem Arbeitgeber rechtzeitig vorher mitgeteilt, so ist die Veranstaltung als ein den Urlaub störendes Ereignis zu behandeln. Die durch die Ausbildungsveranstaltung ausfallenden Urlaubstage sind
nachzugewähren. Die Tage, an denen die Ausbildungsveranstaltung stattfindet, gelten als Arbeitstage, für die Arbeitsentgelt gewährt und erstattet wird.),

 - Aufwandsentschädigungen (Spesen),

- Aufwand für Lohnzahlungen an Feiertagen aufgrund des Entgeltfortzahlungsgesetzes,

- Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung,

- Kosten der Beschäftigung Schwerbehinderter (insbesondere die Schwerbehindertenausgleichsabgabe),

- Umlage gemäß § 7 des Gesetzes über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung,

- Krankenversicherungsbeiträge für Empfänger von Saison-Kurzarbeitergeld,

- Aufwand für Ausfalltage,

- allgemeine Aufwendungen für die Berufsausbildung,

- sonstige lohngebundene Unkosten, die der betrieblichen Kalkulation dienen.

Diese Leistungen sind nicht erstattungsfähig, weil die Leistungsverpflichtung nicht von der durch die Teilnahme am Feuerwehrdienst ausgefallenen Arbeitsleistung abhängt, weil es sich um Leistungen handelt, die nicht Entgelt für eine Arbeitsleistung sind, weil sie in ihrem Umfang nicht berechenbar oder rein kalkulatorisch sind oder weil sie
lediglich eine allgemeine Belastung des Betriebs (z. B. aus sozialem Grunde) darstellen.

3. Rechtsgrundlagen

Bayerisches Feuerwehrgesetz (BayFwG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 215-3-1-I) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 24. Juli 2020 (GVBl. S. 350) geändert worden ist.

Login mit BayernID

Nach Anmeldung mit Ihrem persönlichen digitalen Bürgerkonto – der BayernID – wird der Antrag mit den von Ihnen im Bürgerkonto hinterlegten Daten automatisch befüllt. Nachdem Sie auf „Mit BayernID anmelden“ geklickt haben, können Sie sich auch zunächst registrieren.

Hinweise zur Antragstellung mit BayernID
  • Daten aus der BayernID werden automatisch in den Antrag übernommen
  • Detaillierte Fortschrittsmeldungen in das Postfach der BayernID
  • Elektronische Bescheidzustellung in das Postfach der BayernID ist möglich