Anschluss an die gemeindliche Wasserversorgung
Über dieses Onlineformular beantragen Sie den Anschluss eines Grundstücks an die gemeindliche Wasserversorgung.
Auszug aus der Wasserabgabesatzung des Marktes Rimpar:
Für Grundstücke, auf denen Wasser verbraucht wird, besteht Anschlusszwang. Der gesamte Wasserbedarf ist aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage zu decken. Gesammeltes Niederschlagswasser darf für Zwecke der Gartenbewässerung verwendet werden.
Die Grundstücksanschlüsse – soweit sie nicht im öffentlichen Straßengrund liegen - gehören nicht zur Wasserversorgungsanlage des Marktes, sondern stehen in der Baulast des Grundstückseigentümers bzw. Bauherrn.
Die Grundstücksanschlüsse werden, soweit sie nicht nach § 1 Abs. 3 der Wasserabgabesatzung des Marktes Rimpar Bestandteil der Wasserversorgungsanlage sind, von den Grundstückseigentümern hergestellt, angeschafft, verbessert, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt. Sie müssen zugänglich und vor Beschädigungen geschützt sein.
Der Markt bestimmt Zahl, Art, Nennweite und Führung der Grundstücksanschlüsse. Er bestimmt auch, wo und an welche Versorgungsleitung anzuschließen ist. Begründete Wünsche des Grundstückseigentümers werden dabei nach Möglichkeit berücksichtigt.
Der Wasserzähler ist Eigentum des Marktes. Er wird für jeden Grundstücksanschluss vom Markt zur Verfügung gestellt und unterhalten.
Die Anlage und die Verbrauchseinrichtungen des Abnehmers müssen so beschaffen sein, dass Störungen anderer Abnehmer oder der öffentlichen Versorgungseinrichtungen ausgeschlossen sind.
Der Anschluss wasserverbrauchender Einrichtungen jeglicher Art geschieht auf Gefahr des Grundstückseigentümers (§ 10 der Wasserabgabesatzung des Marktes Rimpar). Die Anlage darf nur unter Beachtung der Vorschriften der Wasserabgabesatzung des Marktes Rimpar und anderer gesetzlicher oder behördlicher Bestimmungen, sowie nach den anerkannten Regeln der Technik errichtet, erweitert, geändert und unterhalten werden. Es wird besonders darauf hingewiesen, dass der Einbau eines Druckminderers oder einer Druckerhöhungsanlage erforderlich werden kann. Der Markt Rimpar empfiehlt dem Bauherrn deshalb dringend, sich vor Beginn der Bauarbeiten mit den örtlichen Gegebenheiten vertraut zu machen.
Bei auftretenden Schäden oder Störungen übernimmt der Markt Rimpar keine Haftung.
Bevor die Anlage des Abnehmers hergestellt oder geändert wird, sind dem Markt folgende Unterlagen in doppelter Fertigung einzureichen:
- eine Beschreibung der geplanten Anlage des Grundstückseigentümers und ein Lageplan,
- der Name des Unternehmers, der die Anlage errichten soll.
- Angabe über eine etwaige Eigenversorgung
- im Fall des § 4 Abs. 3 (Wasserabgabesatzung des Marktes Rimpar) die Verpflichtung zur Mehrkostenübernahme
Jeder Wechsel des Grundstückseigentümers ist dem Markt unverzüglich schriftlich mitzuteilen
Hier die vollständige Wasserabgabesatzung des Marktes Rimpar
Auszug aus der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Marktes Rimpar:
Der Markt Rimpar erhebt zur Deckung seines Aufwands für die Herstellung der Wasserversorgungseinrichtung in allen Gemeindeteilen einen Beitrag (§ 1 Beitrags- und Gebührensat-zung zur Wasserabgabesatzung des Marktes Rimpar).
Der Beitrag wird für bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte und gewerblich nutzbare, sowie für solche Grundstücke erhoben, für die das Recht zum Wasseranschluss an die bestehende Wasserversorgungseinrichtung besteht oder solche, die tatsächlich angeschlossen sind gilt diese Regelung.
Die Beitragsschuld entsteht, sobald das Grundstück an die Wasserversorgungseinrichtung angeschlossen werden kann oder bereits angeschlossen ist. Wird eine Veränderung der Fläche der Bebauung oder der Nutzung des Grundstückes vorgenommen, die beitragsrechtliche Auswirkungen hat, entsteht ebenso eine Beitragsschuld.
Hier die vollständige Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung des Marktes Rimpar.
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