Beantragung auf Erlaubnis zur Veranstaltung von Festen und anderen öffentlichen Vergnügungen

Wer eine öffentliche Veranstaltung/Vergnügung durchführen will, hat das der Gemeinde unter Angabe der Art, Ort und Zeit der Veranstaltung sowie die Anzahl der zuzulassenden Teilnehmer spätestens eine Woche vorher anzuzeigen (Art. 19 Abs. 1 Bayer. Landesstraf- und Verordnungsgesetz - LStVG).

Diese Anzeige ist gebührenfrei.

Die Veranstaltung/Vergnügung kann mit diesem Onlineformular angezeigt werden.

Die Veranstaltung öffentlicher Vergnügungen bedarf der Erlaubnis, wenn

1) die Anzeige nicht fristgerecht (eine Woche vorher) schriftlich erstattet wird,

2) es sich um eine motorsportliche Veranstaltung handelt oder

3) zu einer Veranstaltung, die außerhalb dafür bestimmter Anlagen stattfinden soll, mehr als eintausend Besucher zugleich zugelassen werden sollen.

Zuständig für die Erlaubniserteilung sind die Gemeinden, für motorsportliche Veranstaltungen die kreisfreien Gemeinden, Landratsämter und Große Kreisstädte.

(Art. 19 Abs. 3 Bayer. Landesstraf- und Verordnungsgesetz -LStVG-)

Die Erlaubnis ist im Gegensatz zur Anzeige kostenpflichtig.

Mit Geldbuße kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine öffentliche Veranstaltung/Vergnügung ohne die erforderliche Anzeige oder Erlaubnis veranstaltet.

 

Für die Antragstellung benötigen Sie folgende Dokumente:

  • Lageplan des Veranstaltungsortes: Plan mit eingezeichneten Aufbauten, Fluchtwegen, Notausgängen, etc.
  • Haftpflichtversicherung des Veranstalters
  • Sicherheitskonzept: Bei Veranstaltungen mit hoher Risikostufe oder mehr als 1.000 Besuchern erforderlich
  • Bei Einsatz eines professionellen Sicherheitsdienstes: Erlaubnis nach § 34a Gewerbeordnung
  • ggf. Ausführungsgenehmigung / TÜV-Bescheinigung für Aufbauten
  • Veranstaltungsablauf / Programm (optional)

Folgende Dateiformate können hochgeladen werden: PDF, PNG, JPG

Folgende Gebühren werden für diesen Antrag erhoben:

  • € 15,00

Weitere Hinweise:

  • Bei geplantem Alkoholausschank ist ggf. eine vorübergehende Gaststättenerlaubnis (§12 GastG) separat zu beantragen.
  • Musikdarbietungen sind bei der GEMA separat anzumelden.
  • Bei übermäßiger Straßenbenutzung im Rahmen einer Veranstaltung ist ggf. eine Genehmigung gemäß § 29 Abs. 2 StVO notwendig. Wenden Sie sich hierzu rechtzeitig an die zuständige Straßenverkehrsbehörde.

Login mit Mein Unternehmenskonto

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Hinweise zur Antragstellung mit Mein Unternehmenskonto
  • Daten aus Mein Unternehmenskonto werden automatisch in den Antrag übernommen

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Hinweise zur Antragstellung mit BayernID
  • Daten aus der BayernID werden automatisch in den Antrag übernommen
  • Detaillierte Fortschrittsmeldungen in das Postfach der BayernID
  • Elektronische Bescheidzustellung in das Postfach der BayernID ist möglich