Beantragung einer Veranstaltung von Festen und anderen öffentlichen Vergnügungen
Mit diesem Onlineformular kann die Veranstaltung einer öffentlichen Vergnügung angezeigt werden (nach Art. 19 Abs. 1 (Bayerisches Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG)) bzw. die Erlaubnis zur Veranstaltung einer öffentlichen Vergnügung beantragt werden (nach Art. 19 Abs. 3 (LStVG).
Für folgende Veranstaltungen kann eine Erlaubnis beantragt werden:
- Öffentliche Feste (Volksfest, Sportfest, etc.)
- Konzerte
- Tanzveranstaltungen
- Filmvorführungen
Für die Antragstellung benötigen Sie folgende Dokumente:
- Lageplan des Veranstaltungsortes: Plan mit eingezeichneten Aufbauten, Fluchtwegen, Notausgängen, etc. ab 1000 Besuchern
- Sicherheitskonzept: Bei Veranstaltungen mit hoher Risikostufe oder mehr als 1.000 Besuchern erforderlich
- Veranstaltungsablauf / Programm (optional)
Folgende Dateiformate können hochgeladen werden: PDF, PNG, JPG
Folgende Gebühren werden für diesen Antrag erhoben:
- € 7,50
Weitere Hinweise:
- Bei geplantem Alkoholausschank ist eine vorübergehende Gaststättenerlaubnis (§12 GastG) separat zu beantragen.
- Musikdarbietungen sind bei der GEMA separat anzumelden.
- Bei übermäßiger Straßenbenutzung im Rahmen einer Veranstaltung ist ggf. eine Genehmigung gemäß § 29 Abs. 2 StVO notwendig. Wenden Sie sich hierzu rechtzeitig an die zuständige Straßenverkehrsbehörde.
Nach Bearbeitung erhalten Sie gesondert eine Genehmigung und eine Rechnung
Hinweise zur Antragstellung mit Mein Unternehmenskonto
- Daten aus Mein Unternehmenskonto werden automatisch in den Antrag übernommen
Hinweise zur Antragstellung mit BayernID
- Daten aus der BayernID werden automatisch in den Antrag übernommen
- Detaillierte Fortschrittsmeldungen in das Postfach der BayernID
- Elektronische Bescheidzustellung in das Postfach der BayernID ist möglich
Hinweise zur Antragstellung ohne Anmeldung
- Daten des Antragstellers müssen manuell eingetragen werden
- Nur generelle Fortschrittsmeldungen an die angegebene E-Mail-Adresse
- Elektronische Bescheidzustellung ist nicht möglich