Gastschulantrag

Über dieses Formular beantragen Sie den Gastschulbesuch Ihres Kindes.

Für die Antragstellung benötigen Sie folgende Dokumente:
Die Notwendigkeit zur Vorlage von Dokumenten ist an bestimmte Kriterien bzw. Antragsgründe geknüpft. Nähere Informationen finden Sie unter „Weitere Hinweise“.

Folgende Dateiformate können hochgeladen werden: PDF, PNG, JPG.

Folgende Gebühren werden für diesen Antrag erhoben:

Antragstellung und Verbescheidung sind kostenfrei.

Weitere Hinweise:

Nach Art. 42 Abs.1 Bayer. Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) und Art. 19 Abs. 4 BayEUG besteht beim Besuch öffentlicher Pflichtschulen eine Sprengelpflicht. D.h. es ist grundsätzlich die Grundschule oder Mittelschule zu besuchen, in deren Schulsprengel das Schulkind seinen gewöhnlichen Aufenthalt (Hauptwohnsitz) hat. Aus zwingenden, persönlichen Gründen ist eine Ausnahme von dieser gesetzlichen Regelung möglich (Art. 43 Abs. 1 BayEUG). Falls für Ihr Kind ein solcher Grund vorliegt, haben Sie die Möglichkeit, einen Gastschulantrag zu stellen. 

 

Kriterien:


Als zwingende, persönliche Gründe kommen insbesondere in Betracht:

Das Kind ist während des laufenden Schuljahres umgezogen und soll in seiner gewohnten Klassengemeinschaft bleiben (Anmeldebestätigung der Meldebehörde ist dem Gastschulantrag beizulegen).
Das Kind wird während des laufenden Schuljahres umziehen und soll bereits ab Beginn des Schuljahres die zukünftige Sprengelschule besuchen (Kopie des Miet- bzw. Kaufvertrages ist dem Gastschulantrag beizulegen).
Sie sind als Elternpaar/Alleinerziehende*r berufstätig und deshalb verhindert, das Kind außerhalb der Unterrichtszeit selbst zu betreuen. Das Kind soll daher von einer Betreuungsperson (z. B. Großeltern oder Freunde) im Gastschulsprengel betreut werden (Arbeitsbestätigung des/der Erziehungsberechtigten, bei dem das Kind lebt und eine unterschriebene Bestätigung der Betreuungsperson, mit Angabe der Adresse der Betreuungsperson, ist dem Gastschulantrag beizulegen).
Das Kind soll im Gastschulsprengel einen Hort besuchen, da der Hort an der Sprengelschule nicht mehr aufnahmefähig ist (Absage des Horts im Schulsprengel und Zusage des gewünschten Gastschulhorts ist dem Gastschulantrag beizulegen).
ACHTUNG: Ein genehmigter Hortplatz in einem anderen als dem zuständigen Schulsprengel rechtfertigt nicht zwangsläufig ein Gastschulverhältnis!
Vielmehr gilt: Bitte suchen Sie für Ihr Kind einen Hortplatz im Schulsprengel Ihrer Schule. Nur wenn der Hort in Ihrem Schulsprengel nachweislich (schriftlich) eine Betreuung Ihres Kinds ablehnt und es für Ihr Kind objektiv unzumutbar ist, den Hort von der zuständigen Sprengelschule aus fußläufig zu erreichen, kann nach Einzelfallbetrachtung eine Genehmigung für ein Gastschulverhältnis erteilt werden.
Das Kind soll im Gastschulsprengel die Mittagsbetreuung besuchen, da die Mittagsbetreuung an der Sprengelschule nicht mehr aufnahmefähig ist (Absage der Mittagsbetreuung der Sprengelschule und Zusage der Mittagsbetreuung der gewünschten Gastschule sind dem Gastschulantrag beizulegen).
Geschwisterkinder besuchen bereits dieselbe Grundschule (gilt nicht für Mittelschulen!) als Gastschule.
Folgende Kriterien können z. B. nicht als zwingende, persönliche Gründe anerkannt werden:

Das Kind hat eine Kinderbetreuungseinrichtung (Kindergarten, Kita) besucht, die im Bereich der Gastschule liegt.
Freunde und Spielkameraden des Kindes besuchen die Gastschule.
Ein längerer Schulweg, wenn nicht besondere, nachgewiesene Umstände vorliegen, da alle Kinder, die am Rande eines Schulsprengels wohnen, einen etwas weiteren Schulweg als andere Mitschüler haben.
Schulwegbegleitung, wenn nicht besondere, nachgewiesene Umstände vorliegen.
„Vorbehalte“ gegen die Sprengelschule und/oder deren Lehrkräfte.
Schulsprengelwechsel nach Rückkehr aus einem Gymnasium, einer Realschule, einer Förderschule oder einer privaten Schule.
 

Folgende Besonderheiten stellen keine Gastschulverhältnisse im Sinne des Art. 43 Abs. 1 BayEUG dar und können daher nicht von Ihrer Wohnsitzgemeinde entschieden werden:

Für den Besuch von Mittlere-Reife-Klassen außerhalb des zuständigen Mittelschulverbunds oder
 

Klassen und Unterrichtsgruppen, die für besondere pädagogische Aufgaben der Grundschulen oder Mittelschulen eingerichtet sind (zum Beispiel: Ganztagsangebote)
liegt die Zuständigkeit für die Genehmigung bei den jeweiligen Staatlichen Schulämtern des gewöhnlichen Aufenthalts der Schülerinnen und Schüler. Für die Stadt Creußen, Gemeinde Haag, Gemeinde Prebitz und den Markt Schnabelwaid sind die Staatlichen Schulämter im Landkreis und in der Stadt Bayreuth, Markgrafenallee 5, 95448 Bayreuth, Tel. 0921 728-127 zuständig.

 

Bitte beachten Sie, dass nach § 2 Abs. 1 Satz 7 der Verordnung über die Schülerbeförderung für Schülerinnen und Schüler, denen nach Art. 43 Abs. 1 BayEUG ein Gastschulverhältnis genehmigt wurde, kein Beförderungsanspruch (keine Fahrkarten) besteht.

Login mit BayernID

Nach Anmeldung mit Ihrem persönlichen digitalen Bürgerkonto – der BayernID – wird der Antrag mit den von Ihnen im Bürgerkonto hinterlegten Daten automatisch befüllt. Nachdem Sie auf „Mit BayernID anmelden“ geklickt haben, können Sie sich auch zunächst registrieren.

Hinweise zur Antragstellung mit BayernID
  • Daten aus der BayernID werden automatisch in den Antrag übernommen
  • Detaillierte Fortschrittsmeldungen in das Postfach der BayernID
  • Elektronische Bescheidzustellung in das Postfach der BayernID ist möglich

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Hinweise zur Antragstellung ohne Anmeldung
  • Daten des Antragstellers müssen manuell eingetragen werden
  • Nur generelle Fortschrittsmeldungen an die angegebene E-Mail-Adresse
  • Elektronische Bescheidzustellung ist nicht möglich