Erstattung fortgewährter Leistungen im Zusammenhang mit dem Feuerwehrdienst

Über dieses Formular beantragen Sie die Erstattung fortgewährter Leistungen im Zusammenhang mit dem Feuerwehrdienst

Für die Antragstellung benötigen Sie folgende Dokumente:

  • Bestätigung durch den Kommandanten

Folgende Gebühren werden für diesen Antrag erhoben:

  • Der Antrag erfolgt gebührenfrei.

Weitere Hinweise:

  • Beigefügtes Merkblatt beachten:

Merkblatt für Arbeitgeber
zum Antrag auf Erstattung der fortgewährten Leistungen im Zusammenhang
mit dem Feuerwehrdienst oder dem Dienst im Katastrophenschutz
1. Das Bayerische Feuerwehrgesetz (BayFwG) enthält Vorschriften über die Lohnfortzahlung an Arbeitnehmer,
die Feuerwehrdienst leisten. Private Arbeitgeber haben ihrerseits einen Anspruch auf Erstattung
der fortgewährten Leistungen. Nach dem Bayerischen Katastrophenschutzgesetz (BayKSG) gelten
die Vorschriften des BayFwG über die Lohnfortzahlung an Arbeitnehmer und den Erstattungsanspruch
privater Arbeitgeber für Helfer der freiwilligen Hilfsorganisationen bei Einsätzen zur Katastrophenabwehr
entsprechend. Die entsprechenden Vorschriften sind am Ende des Merkblatts abgedruckt.
Für Mitglieder des Technischen Hilfswerks gelten Sonderbestimmungen (vgl. Merkblatt des
Technischen Hilfswerks „Erstattung fortgewährter Leistungen beim Dienst im THW“).
Die fortgewährten Leistungen werden nur auf Antrag erstattet. Der Antrag ist zu richten
– wenn Arbeitnehmer Feuerwehrdienst geleistet haben: an die Gemeinde, deren Feuerwehr sie angehören,
– wenn Arbeitnehmer als Helfer der freiwilligen Hilfsorganisationen bei Einsätzen zur Katastrophenabwehr
tätig wurden: an die jeweilige freiwillige Hilfsorganisation.
2. Umfang des Anspruchs auf Erstattung der fortgewährten Leistungen
2.1 Zum erstattungsfähigen Arbeitsentgelt gehören folgende Leistungen:
– Geldlohn,
z. B. Gehalt, Stunden-, Tages-, Wochen- und Monatslohn, Schicht- und Akkordlohn, Mehrarbeitsund
Überstundenvergütung einschließlich der Zuschläge, vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers
(sie sind gemäß § 2 Abs. 7 Satz 1 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes Bestandteil
des Lohns oder Gehalts),
– Sachlohn (Deputatleistungen),
soweit es sich um in kurzen Zeiträumen (täglich, wöchentlich, monatlich) wiederholte und fortlaufend
zum Lohn gewährte Leistungen handelt; werden die Sachbezüge für einen längeren Zeitraum
(z. B. für ein Jahr) oder nur gelegentlich gewährt, so kommt eine Erstattung nur in Betracht, wenn
der Arbeitgeber ohne die Vorschrift des Art. 9 Abs. 1 Satz 4 BayFwG berechtigt wäre, den Sachlohn
zu versagen oder zu kürzen,
– Lohnzulagen,
z. B. Gefahren-, Erschwernis-, Schmutz-, Spätdienst-, Fahrdienst- und Frostzulage, soweit sie
Lohnbestandteile sind, also nicht Unkosten (Aufwendungen) decken sollen, die Arbeitnehmern
wegen der besonderen Umstände entstehen, unter denen sie arbeiten,
- 2 -
– Gratifikationen und Prämien,
insbesondere Weihnachtsgratifikation, zusätzliches Urlaubsgeld (Urlaubsgratifikation), Treueprämie,
Anwesenheitsprämie,
– Provisionen
(Grundlage ist der Durchschnittsverdienst der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers in den letzten
drei Monaten vor dem Zeitpunkt der Freistellung),
– Leistungen für die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung einschließlich der Versorgungseinrichtungen
des Baugewerbes (Pensions-, Gruppenversicherung), wenn die Leistung des
Arbeitgebers an die Person und den Lohn des Arbeitnehmers gebunden ist und diesem aufgrund
der Leistung ein unmittelbarer Anspruch gegen den Arbeitgeber oder gegen einen Versicherungsträger
erwächst,
– Umlage für das Winterausfallgeld gemäß §§ 354 ff. SGB III,
– Zahlungen an die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes gemäß Abschnitt V des Tarifvertrags
über das Verfahren für den Urlaub, den Lohnausgleich und die Zusatzversorgung im Baugewerbe
vom 18. Dezember 2009 über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe – VTV (der
Beitrag zur Zusatzversorgungskasse ist jedoch bei Arbeitnehmern, die keine Auszubildenden sind,
um die in ihm enthaltene Ausbildungszulage von 1,7 v. H. zu kürzen),
– Beiträge für den betriebsärztlichen Dienst an Berufsgenossenschaften (vgl. das Gesetz über Betriebsärzte,
Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit),
– Umlage für das Insolvenzgeld gemäß §§ 358 ff. SGB III.
2.2 Erstattungsfähig sind auch die Beiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesagentur für Arbeit. Dazu
gehören:
– Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung,
– Zuschüsse des Arbeitgebers zu einer freiwilligen Krankenversicherung für Angestellte sowie Beitragszuschüsse
zur sozialen Pflegeversicherung für freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung
und Privatversicherte,
– Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit gemäß §§ 340 ff. SGB III.
2.3 Folgende Leistungen gehören nicht zum erstattungsfähigen Arbeitsentgelt:
– Urlaubsentgelt nach § 11 des Bundesurlaubsgesetzes
(Findet eine mindestens ganztägige Ausbildungsveranstaltung während des Urlaubs statt und hat
die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer die Teilnahme dem Arbeitgeber rechtzeitig vorher mitgeteilt,
so ist die Veranstaltung als ein den Urlaub störendes Ereignis zu behandeln. Die durch die
Ausbildungsveranstaltung ausfallenden Urlaubstage sind nachzugewähren. Die Tage, an denen
die Ausbildungsveranstaltung stattfindet, gelten als Arbeitstage, für die Arbeitsentgelt gewährt und
erstattet wird.),
- 3 -
– Aufwandsentschädigungen (Spesen),
– Aufwand für Lohnzahlungen an Feiertagen aufgrund des Entgeltfortzahlungsgesetzes,
– Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung,
– Kosten der Beschäftigung Schwerbehinderter (insbesondere die Schwerbehindertenausgleichsabgabe),
– Umlage gemäß § 7 des Gesetzes über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung,
– Krankenversicherungsbeiträge für Empfänger von Saison-Kurzarbeitergeld,
– Aufwand für Ausfalltage,
– allgemeine Aufwendungen für die Berufsausbildung,
– sonstige lohngebundene Unkosten, die der betrieblichen Kalkulation dienen.
Diese Leistungen sind nicht erstattungsfähig, weil die Leistungsverpflichtung nicht von der durch die
Teilnahme am Feuerwehrdienst oder am Dienst im Katastrophenschutz ausgefallenen Arbeitsleistung
abhängt, weil es sich um Leistungen handelt, die nicht Entgelt für eine Arbeitsleistung sind, weil sie in
ihrem Umfang nicht berechenbar oder rein kalkulatorisch sind oder weil sie lediglich eine allgemeine
Belastung des Betriebs (z. B. aus sozialem Grunde) darstellen.
3. Rechtsgrundlagen
3.1 Bayerisches Feuerwehrgesetz – BayFwG – (BayRS 215-3-1-I), zuletzt geändert durch § 4 des Gesetzes
vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 689)
– A u s z u g –
Art. 9
Freistellungs-, Entgeltfortzahlungs- und Erstattungsansprüche
von Feuerwehrdienstleistenden
(1) Arbeitnehmern dürfen aus dem Feuerwehrdienst keine Nachteile im Arbeitsverhältnis sowie in der
Sozial- und Arbeitslosenversicherung erwachsen. Während des Feuerwehrdienstes, insbesondere
während der Teilnahme an Einsätzen, Ausbildungsveranstaltungen, Sicherheitswachen und am Bereitschaftsdienst
und für einen angemessenen Zeitraum danach sind sie zur Arbeitsleistung nicht verpflichtet.
Ihre Abwesenheit haben sie, wenn es die Dienstpflicht zulässt, dem Arbeitgeber rechtzeitig
mitzuteilen. Dieser ist verpflichtet, ihnen für Zeiten im Sinn des Satzes 2 das Arbeitsentgelt einschließlich
aller Nebenleistungen und Zulagen fortzuzahlen, das sie ohne Teilnahme am Feuerwehrdienst erzielt
hätten.
(2) – (4) ……
- 4 -
Art. 10
Erstattungsansprüche von Arbeitgebern
Dem privaten Arbeitgeber ist auf Antrag von der Gemeinde zu erstatten
1. das Arbeitsentgelt einschließlich der Beiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesagentur für
Arbeit, das er gemäß Art. 9 Abs. 1 Satz 4 leistet,
2. das Arbeitsentgelt, das er einem Arbeitnehmer, der Feuerwehrdienst leistet, auf Grund gesetzlicher
Vorschriften während einer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit weitergewährt, wenn die Arbeitsunfähigkeit
auf den Feuerwehrdienst zurückzuführen ist.
Kann der Arbeitnehmer auf Grund gesetzlicher Vorschriften von einem Dritten Schadenersatz wegen
des Verdienstausfalls beanspruchen, der ihm durch die Arbeitsunfähigkeit entstanden ist, so ist die
Gemeinde zur Erstattung nach Satz 1 Nr. 2 nur verpflichtet, wenn ihr der Arbeitgeber diesen Anspruch
in demselben Umfang abtritt, in dem er kraft Gesetzes oder Vertrags auf ihn übergegangen oder von
dem Arbeitnehmer an ihn abzutreten ist. Der Forderungsübergang kann nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers
geltend gemacht werden.
3.2 Bayerisches Katastrophenschutzgesetz (BayKSG) vom 24. Juli 1996 (GVBl S. 282, BayRS 215-4-1-I),
zuletzt geändert durch § 2 Abs. 10 des Gesetzes vom 8. April 2013 (GVBl S. 174)
– A u s z u g –
Art. 7b
Freistellungs-, Entgeltfortzahlungs- und Ersatzansprüche
von Helfern der freiwilligen Hilfsorganisationen
und Erstattungsansprüche der Arbeitgeber
Bei Einsätzen zur Katastrophenabwehr von Helfern der freiwilligen Hilfsorganisationen gelten Art. 9
Abs. 1 bis 3 und Art. 10 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes entsprechend mit der Maßgabe, dass
sich Ansprüche auf Ersatz von Verdienstausfall und Erstattungsansprüche der Arbeitgeber gegen die
freiwillige Hilfsorganisation richten.

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