Ausstellung eines Negativzeugnisses für Hunde

Mit diesem Onlineformular können Sie die Ausstellung einer befristeten oder unbefristeten Befreiung von der Erlaubnispflicht gem. Art. 37 Abs. 1 Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG) für Ihren Hund beantragen.

Dieses Negativzeugnis ist notwendig bei Kampfhunden der Kategorie 2 gemäß § 1 Abs. 2 Bayerische Kampfhundeverordnung (KampfhundeVO).

Es wird zwischen zwei Arten von Negativzeugnissen unterschieden:

  • befristetes Negativzeugnis (bei Hunden bis zum Alter von 18 Monaten)
  • unbefristetes Negativzeugnis (bei Hunden ab einem Alter von 18 Monaten)

Ein unbefristetes Negativzeugnis wird erteilt, wenn durch Vorlage eines Gutachtens nachgewiesen wurde, dass das Tier nicht die Merkmale eines gesteigert aggressiven und gefährlichen Kampfhundes aufweist.

Für die Antragstellung benötigen Sie folgende Dokumente:

  • Nachweis über Art, Rasse bzw. Kreuzung
  • Nachweis über Geschlecht
  • Nachweis über Geburtsdatum bzw. Alter
  • Nachweis über Kauf bzw. Übernahme des Hundes
  • Nachweis über die Abstammung/Herkunft des Hundes
  • Nachweis über die Kennzeichnung des Hundes (Tätowierung, Mikrochip etc.)
  • aktuelles Foto des Hundes 
  • behördliches Führungszeugnis (Beleg-Art O)
  • Nachweis einer Hundehaftpflichtversicherung mit ausreichender Deckungssumme (mind. 1 Mio. € für Personenschäden und 0,25 Mio. € für Sachschäden)

Bei Auswahl „unbefristetes Negativzeugnis“:

  • Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für das Hundewesen

Bei Vorliegen sicherheitsrechtlicher Auflagen anderer Gemeinden:

  • Kopie Anordnungsbescheid

Folgende Dateiformate können hochgeladen werden: PDF, PNG, JPG.

Folgende Gebühren werden für diesen Antrag erhoben:

  • Gebühr für befristetes Negativzeugnis bei Hunden unter 18 Monaten: i. d. R. 25,00 €
  • Gebühr für unbefristetes Negativzeugnis bei Hunden über 18 Monaten: i. d. R. 25,00 €

Weitere Hinweise:

  • Neben der Antragstellung ist zusätzlich ein Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden (Beleg-Art O) zu beantragen. Dieses Führungszeugnis wird der Zielbehörde durch die ausstellende Behörde direkt zugestellt.
  • Beim Wechsel des Hundehalters verfällt das Negativzeugnis und muss vom neuen Halter neu beantragt werden.
  • Eine Liste der Hundesachverständigen in Ihrer Umgebung ist bei der Industrie- und Handelskammer (IHK) erhältlich.
  • Die Kampfhundeverordnung finden Sie hier.
  • Das Halten eines Kampfhundes ohne die erforderliche Erlaubnis kann mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 10.000,00 Euro geahndet werden; Diese Regelung gilt auch für unter Kategorie 2 der KampfhundeVO gelisteten Hunde, für die kein gültiges Negativzeugnis vorliegt.
  • Ein Negativzeugnis ist auch für Mischlinge (z.B. Rottweiler-Mischling) erforderlich.

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