Abbrennen eines Feuerwerkes der Klasse II

Über dieses Formular kann die Erlaubnis zum Abbrennen eines Feuerwerkes der Klasse II gemäß § 24 Abs. 1 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz beantragt werden.

Der Antrag muss mindestens zwei Wochen vor dem Ereignis bei der Gemeinde eingehen.

Für die Antragstellung benötigen Sie folgende Dokumente:

  • Plan des Abbrennortes mit deutlich erkennbaren Abständen zu Straßen, Gebäuden und anderen Hindernissen (z.B. Bäumen)
  • Einverständniserklärung des Grundstückseigentümers
  • Versicherungsnachweis zur Abdeckung von Schäden durch pyrotechnische Gegenstände

Folgende Dateiformate können hochgeladen werden: PDF, PNG, JPG

Folgende Gebühren werden für diesen Antrag erhoben:

  • Gebühren für Ausnahmebewilligungen und Genehmigungen werden aufwandsbezogen berechnet. Der Gebührenrahmen beträgt 40,00 € bis 300,00 €, in der Regel werden 100,00 € fällig.

Weitere Hinweise:

  • Die Verwaltung behält sich generell vor, in Zweifels- und Ausnahmefällen weitere Unterlagen nachzufordern.
  • Das Abbrennende ist spätestens um 22:00 Uhr. Zusätzlich darf die Abbrenndauer des Feuerwerks höchstens 15 Minuten betragen. Anzugeben sind jeweils die früheste gewünschte Anfangszeit und die späteste gewünschte Endzeit.
  • Der Abbrennort darf nicht innerhalb des bebauten Bereichs liegen. Die Mindestabstandsflächen zum nächsten Gebäude und zum nächsten brandgefährdeten Objekt müssen 50 Meter betragen. Zudem ist ein Mindestabstand von 100 Metern zum Wald sowie 30 Metern zu Zuschauern und sonstigen Personen einzuhalten. Hier ist eine genaue Angabe des Orts (z.B. Flurnummer des Grundstücks), wenn nötig durch Einreichen eines Lageplans, erforderlich.
  • Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ist nur aus begründetem Anlass möglich. Ein begründeter Anlass ist z.B. ein rundes Jubiläum (Geburtstag, Hochzeitstag, Vereins- oder Firmenjubiläum), eine Hochzeit oder Ähnliches.
  • Eine Genehmigung umfasst nur das Abbrennen von Feuerwerk der Kategorie 2, also Feuerwerksartikel, die eine Person über 18 Jahren am 31. Dezember und am 1. Januar eines Jahres abbrennen darf. Ausgenommen von der Genehmigung sind Knallkörper und Knallkörperbatterien mit Blitzknallsatz, Raketen mit mehr als 20 g Netto-Explosivstoffmasse, Schwärmer und pyrotechnische Gegenstände mit Pfeifsatz als Einzelgegenstand.
  • Bei starkem Wind (ab Windstärke 6 nach der Beaufortskala) oder bei hoher Waldbrandgefahr (ab Waldbrandgefahrenstufe 4 nach dem Waldbrandgefahrenindex WBI) darf das Feuerwerk unabhängig von der Erteilung einer Genehmigung nicht abgebrannt werden.
  • Die örtliche Feuerwehr ist über Datum, Uhrzeit und Ausmaß des Feuerwerks zu verständigen.
  • Es dürfen nur in Deutschland zugelassene pyrotechnische Gegenstände abgebrannt werden.

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  • Detaillierte Fortschrittsmeldungen in das Postfach der BayernID
  • Elektronische Bescheidzustellung in das Postfach der BayernID ist möglich

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Hinweise zur Antragstellung ohne Anmeldung
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  • Nur generelle Fortschrittsmeldungen an die angegebene E-Mail-Adresse
  • Elektronische Bescheidzustellung ist nicht möglich