Erklärung über den Einbau eines Gartenwasserzählers

Allgemeines:
Gemäß den Beitrags- und Gebührensatzungen zu den Entwässerungssatzungen können
Gartenwassermengen, die nachweislich nicht dem öffentlichen Kanal zugeführt werden, bei
der Berechnung der Schmutzwassergebühr abgesetzt werden. Die Mengen sind durch geeichte
und verplombte Wasserzähler zu ermitteln, die der Gebührenpflichtige auf eigene Kosten zu
installieren hat. Für die Befüllung von Poolanlagen darf das Frischwasser nicht über den
Gartenwasserzähler geleitet werden, da es sich beim Poolwasser um Schmutzwasser handelt,
welches über den Schmutzwasserkanal zu entsorgen ist!
Eichung:
Gartenwasserzähler müssen den Bestimmungen des Eichgesetzes entsprechen.
Der Eichzeitraum beträgt 6 Jahre. Nach Ablauf der Eichfrist ist der Abzugszähler gegen einen
neu geeichten Zähler auszutauschen. Die Verantwortung dafür trägt ausschließlich der
Eigentümer. Zählerstände von nicht geeichten Gartenwasserzählern können nicht
berücksichtigt werden. Die Installation von Zapfhahn-Wasserzählern ist nicht zulässig.
Einbauvorschriften:
Der Gartenwasserzähler ist mit Rückflussverhinderer an einem frostsicheren Ort fest in die
Leitung einzubauen, die ausschließlich der Gartenbewässerung dient. Es ist ein
Wasserzählerbügel einzubauen sowie vor und hinter dem Zähler ist jeweils ein Absperrhahn
zu setzen.

Für die Antragstellung benötigen Sie folgende Dokumente:

  • Installationsbeleg des durchführenden Installationsbetriebes

Folgende Dateiformate können hochgeladen werden: PDF, PNG, JPG

Folgende Gebühren werden für diesen Antrag erhoben:

  • € 80,00

Login mit BayernID

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Hinweise zur Antragstellung mit BayernID
  • Daten aus der BayernID werden automatisch in den Antrag übernommen
  • Detaillierte Fortschrittsmeldungen in das Postfach der BayernID
  • Elektronische Bescheidzustellung in das Postfach der BayernID ist möglich