Gaststättenbetrieb; Vorübergehende Gestattung (§ 12 Abs. 1 GastG)

Über dieses Formular beantragen Sie die Gestattung eines vorübergehenden Gaststättenbetriebes nach § 12 Abs. 1 Gaststättengesetz (GastG).

Gebühren

  • Ab 30,00 € abhängig von den notwendigen Prüfungen.
  • Die Zahlung kann nach einer ersten Sichtung per Überweisung oder per SEPA-Lastschriftmandat erfolgen.

Hinweise

  1. Bitte beachten Sie, dass der Antrag rechtzeitig und vollständig ausgefüllt, d. h. mindestens 3 Wochen vor Veranstaltungsbeginn zu stellen ist, da für die Erteilung die Beteiligung mehrerer Stellen, wie z. B. Polizei, Lebensmittelüberwachung, Jugendamt etc. notwendig ist. Verspätet gestellte Anträge müssen ggf. im Einzelfall abgelehnt werden.
  2. Werden ausschließlich alkoholfreie Getränke und /oder zubereitete Speisen verabreicht, ist der Betrieb erlaubnisfrei.
  3. Gaststättenerlaubnisse und gaststättenrechtliche Gestattungen sind raumbezogen und können daher nur für eine örtlich konkret bestimmte Stelle erteilt werden. Also nicht für ein bestimmtes Bierzelt unabhängig vom Standort
  4. Sie haben alle Angaben zu machen und Unterlagen beizubringen, die für die Beurteilung des Antrages von Bedeutung sein können (§ 1 Abs. 1 Satz 2 GastG).
  5. Da Gewerbetreibende nur natürliche oder juristische Personen sein können, können auch nur diese Antragsteller sein. Wird das Gewerbe als Personengesellschaft (z. B. GbR, OHG, KG) betrieben, so sind Gewerbetreibende die geschäftsführungsbefugten Personen.
  6. Im Rahmen der Prüfung des Gestattungsantrags ist die Zuverlässigkeit der antragstellenden Person zu prüfen. Sollten diese Personen nicht im Besitz von gewerberechtlichen Erlaubnissen sein, ist die Vorlage eines Führungszeugnisses und einer Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für eine Behörde, zur Zuverlässigkeitsprüfung erforderlich.
  7. Für die Erteilung einer Gestattung gemäß § 12 GastG muss ein besonderer Anlass gegeben sein. Ein besonderer Anlass liegt vor, wenn die Abgabe von Speisen/Getränken an ein kurzfristiges, nicht häufig auftretendes Ereignis anknüpft, das an sich unabhängig von einer Speisen/Getränkeabgabe ist, wie z. B. Volksfeste, Kirchweihen, Märkte, Vereinsveranstaltungen, Pfarr-, Kindergarten-, Schul- oder Schützenfeste, Gesellschaften von Berufsorganisationen, Stadt und Musikfeste oder Konzerte. Ohne das Vorliegen eines besonderen Anlasses im Sinne dieser Ausführungen kann eine Gestattung nicht in Aussicht gestellt werden.

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Hinweise zur Antragstellung mit BayernID
  • Daten aus der BayernID werden automatisch in den Antrag übernommen
  • Detaillierte Fortschrittsmeldungen in das Postfach der BayernID
  • Elektronische Bescheidzustellung in das Postfach der BayernID ist möglich

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Hinweise zur Antragstellung ohne Anmeldung
  • Daten des Antragstellers müssen manuell eingetragen werden
  • Nur generelle Fortschrittsmeldungen an die angegebene E-Mail-Adresse
  • Elektronische Bescheidzustellung ist nicht möglich